Definition
Der Nemo-tenetur-Grundsatz („nemo tenetur se ipsum accusare“) besagt, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten oder aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Er folgt aus der Menschenwürde (Art. 1 I GG) i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) und findet einfachgesetzlich u. a. in den §§ 136 I 2, 136a, 243 V 1 StPO seinen Niederschlag. Er begründet ein Schweigerecht und ein Recht zur Aussageverweigerung, erfasst jedoch grundsätzlich nur ein Verbot aktiver Mitwirkung – passive Duldungspflichten (z. B. die Blutentnahme nach § 81a StPO) bleiben davon unberührt.
Klausurhinweis: Häufiger Prüfungsschwerpunkt ist die Abgrenzung zwischen der (geschützten) aktiven Mitwirkung und der (nicht geschützten) passiven Duldung.
Der Nemo-tenetur-Grundsatz gehört zu den tragenden Prinzipien des Strafverfahrensrechts und wird regelmäßig bei Fragen der Beschuldigtenbelehrung, verdeckter Ermittlungsmaßnahmen und Beweisverwertungsverboten relevant. Praktisch bedeutsam ist die Reichweite des Grundsatzes bei mittelbarem Zwang, etwa bei Ordnungswidrigkeiten- oder Owi-Auskunftspflichten, sowie bei der Verwertbarkeit von Aussagen aus früheren Verfahrensstadien. Examensrelevant ist zudem das Zusammenspiel mit dem Schweigerecht (§ 136 I 2 StPO) und den Folgen eines Verstößes für die Beweisverwertung.
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