Nebenpflichtverletzung

Definition

Eine Nebenpflichtverletzung ist die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis, die nicht die Hauptleistung selbst betrifft. Praktisch bedeutsam sind vor allem die nicht leistungsbezogenen Rücksichtnahmepflichten des § 241 II BGB (Schutz-, Aufklärungs- und Obhutspflichten).

Rechtsfolge ist Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I BGB. Schadensersatz statt der Leistung setzt nach § 282 BGB zusätzlich voraus, dass dem Gläubiger die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist; unter derselben Voraussetzung eröffnet § 324 BGB den Rücktritt.

Für den Aufbau ist die Unterscheidung zwischen leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten entscheidend: Wird eine leistungsbezogene Nebenpflicht (etwa die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verpackung) verletzt, richtet sich der Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB mit Fristsetzung; bei Rücksichtnahmepflichten gilt stattdessen § 282 BGB mit dem Maßstab der Unzumutbarkeit. Nebenpflichten entstehen bereits vorvertraglich (§ 311 II BGB, c.i.c.) und können Dritte in den Schutzbereich einbeziehen (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte). Typischer Fehler in der Klausur: Der Anspruch wird auf § 280 I BGB gestützt, obwohl der Schaden gerade durch das Ausbleiben der Leistung entsteht – dann sind §§ 280 I, III, 281 BGB einschlägig.

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