Definition
Die negative Bewegungsfreiheit ist die Freiheit, jeden beliebigen Ort (von vornherein) zu meiden.
Gemeinsam mit der positiven Bewegungsfreiheit bildet die negative Bewegungsfreiheit die Fortbewegungsfreiheit als Teilaspekt der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. der Freiheit der Person. Bedeutung erlangt die negative Komponente insbesondere bei Betretungsverboten oder Aufenthaltsuntersagungen, bei denen dem Betroffenen gerade untersagt wird, einen bestimmten Ort aufzusuchen. Abzugrenzen ist sie von Eingriffen in die Freizügigkeit nach Art. 11 GG, die den Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts betrifft.
Vertiefend: Art. 2 II 2 GG (Die Freiheit der Person).
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