Neubeginn der Verjährung

Definition

Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass die bereits verstrichene Verjährungszeit vollständig entfällt und die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt. Nach § 212 I BGB tritt er ein, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger anerkennt, etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung (§ 212 I Nr. 1 BGB), oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 I Nr. 2 BGB).

Der Neubeginn ist in der Klausur deutlich seltener als die Hemmung nach §§ 203 ff. BGB, muss aber sauber abgegrenzt werden: Bei der Hemmung wird der Hemmungszeitraum nach § 209 BGB nur nicht mitgerechnet, die Frist läuft danach weiter. Beim Neubeginn startet sie vollständig neu. Der frühere Begriff der Unterbrechung wurde mit der Schuldrechtsreform 2002 durch den Neubeginn ersetzt.

Prüfungsfalle ist das Anerkenntnis „in anderer Weise“: Es genügt jedes Verhalten, aus dem der Gläubiger das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen der Schuld unzweideutig entnehmen kann, etwa die Bitte um Zahlungsaufschub oder Nachbesserungsarbeiten.

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