Definition
Im Rahmen des Ersatzes des Vertrauensschadens / des negativen Interesses (§ 122 I BGB) soll der Erklärungsempfänger so gestellt werden, als hätte er nicht auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut.
Das negative Interesse, auch Vertrauensschaden genannt, ist im Rahmen des § 122 I BGB vom positiven Interesse abzugrenzen: Ersetzt wird nicht das Erfüllungsinteresse, sondern nur der Schaden, der durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit der Willenserklärung entstanden ist. Der Ersatzanspruch ist zudem nach § 122 II BGB ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste. Vertiefende Erläuterungen zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung liefert der Artikel zur Anfechtung.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten