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Definition: Negatives Interesse

Definition

Im Rahmen des Ersatzes des Vertrauensschadens / des negativen Interesses (§ 122 I BGB) soll der Erklärungsempfänger so gestellt werden, als hätte er nicht auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut.

Das negative Interesse, auch Vertrauensschaden genannt, ist im Rahmen des § 122 I BGB vom positiven Interesse abzugrenzen: Ersetzt wird nicht das Erfüllungsinteresse, sondern nur der Schaden, der durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit der Willenserklärung entstanden ist. Der Ersatzanspruch ist zudem nach § 122 II BGB ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste. Vertiefende Erläuterungen zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung liefert der Artikel zur Anfechtung.

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