Definition
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist das auf Dauer angelegte Zusammenleben zweier Personen, die in einer persönlichen und wirtschaftlichen Beziehung füreinander Verantwortung übernehmen, ohne verheiratet zu sein.
Anders als die Ehe steht die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht unter dem besonderen Schutz des Art. 6 I GG und kennt keine eherechtlichen Sonderrechte wie Zugewinn- oder Versorgungsausgleich. Nach dem Scheitern der Beziehung kommen für einen Vermögensausgleich nur allgemeine zivilrechtliche Institute in Betracht, etwa die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mehr dazu im Artikel zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
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