Definition
Die negative Freizügigkeit (Art. 11 I GG) umfasst das Recht, einen Ortswechsel nicht vornehmen zu müssen.
Wie die meisten Freiheitsgrundrechte schützt Art. 11 I GG auch das Unterlassen des grundrechtlich geschützten Verhaltens. Die negative Freizügigkeit gewährleistet damit, an einem Ort verbleiben zu dürfen und nicht zu einem Ortswechsel gezwungen zu werden. Praktisch bedeutsam wird sie etwa bei Umsiedlungen oder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Träger sind nach dem Wortlaut nur Deutsche; für Unionsbürger greift die unionsrechtliche Freizügigkeit. Schranken bestehen nach dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 11 II GG. Schutzbereich und Schranken erläutert der Beitrag Art. 11 GG (Recht auf Freizügigkeit).
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