Definition
Neuer Gewahrsam im Sinne des § 242 I StGB ist begründet, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse mehr entgegenstehen.
Der Zeitpunkt der Begründung neuen Gewahrsams markiert die Vollendung der Wegnahme beim Diebstahl. Nach der herrschenden apprehensio-Theorie genügt bereits das Ergreifen der Sache, wenn keine weiteren Hindernisse der Sachherrschaft entgegenstehen; die frühere illatio-Theorie, die ein Verbringen in Sicherheit verlangte, gilt als überholt. Ob der alte Gewahrsam bereits gebrochen und neuer begründet ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung und hängt stark vom Einzelfall ab (z. B. Ansichnehmen kleiner Gegenstände im Kaufhaus genügt, bei sperrigen Gegenständen regelmäßig erst das Verlassen des Gewahrsamsbereichs). Näher erläutert im Artikel § 242 StGB (Diebstahl).
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