Definition
Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt (BGHSt 42, 139). § 136a StPO bezieht sich nur auf Vernehmungen in diesem Sinne; Spontanäußerungen und informatorische Befragungen vor Begründung der Beschuldigteneigenschaft sind daher nicht geschützt – und bleiben verwertbar.
Die Abgrenzung der förmlichen Vernehmung von der bloß informatorischen Befragung ist examensrelevant, weil erst mit Erlangung der Beschuldigteneigenschaft die Belehrungspflichten der §§ 136, 136a StPO greifen. Verstöße gegen diese Vorschriften – etwa verbotene Vernehmungsmethoden oder unterlassene Belehrung – können zu einem Beweisverwertungsverbot führen. In der Klausur ist daher stets zunächst zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt eine Person als Beschuldigter vernommen wurde. Mehr dazu im Artikel zu den Beweisverwertungsverboten.
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