Definition
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG schützt allgemein die innere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Es sichert einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität entwickeln und wahren kann.
Das APR wurde von der Rechtsprechung als Konkretisierung der Menschenwürde entwickelt und greift subsidiär, wenn kein spezielleres Freiheitsrecht wie die Meinungs- oder Religionsfreiheit einschlägig ist. Es umfasst zahlreiche Fallgruppen, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild und Wort sowie das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Bei der Angemessenheitsprüfung eines Eingriffs ist die Sphärentheorie zu beachten, die zwischen Sozial-, Privat- und Intimsphäre unterscheidet: Während Eingriffe in die Sozialsphäre regelmäßig gerechtfertigt werden können, ist die Intimsphäre absolut geschützt. Mehr dazu im Artikel Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG (Das allgemeine Persönlichkeitsrecht).
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