Der Beschuldigte ist im Strafverfahren nicht bloßes Objekt der Ermittlungen, sondern Verfahrenssubjekt mit eigenen Rechten. Diese Subjektstellung wird vor allem durch die Regeln über die Vernehmung (§§ 133 ff., 163a StPO) abgesichert: Sie geben dem Beschuldigten die Möglichkeit, sich zu äußern oder zu schweigen, einen Verteidiger hinzuzuziehen und auf das Verfahren einzuwirken. Dieser Artikel behandelt, wer Beschuldigter ist, welche Rechte ihm zustehen und welche Regeln bei seiner Vernehmung gelten.
Dieser Artikel betrifft die Erhebungsseite, also welche Rechte gelten und wie vernommen werden muss. Was aus einem Verstoß folgt (Verwertbarkeit, Widerspruchslösung, § 136a III 2), also die Verwertungsseite, ist Gegenstand des Artikels zu den Beweisverwertungsverboten. Beide greifen ineinander: Wer die Vernehmungsregeln kennt, versteht die Verwertungsfolgen.
I. Der Beschuldigtenbegriff
Das Gesetz definiert den Beschuldigten nicht. Nach h.M. (formell-materieller Beschuldigtenbegriff) wird derjenige zum Beschuldigten, gegen den die Strafverfolgungsbehörden ein förmliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat führen.
Dieser Begriff vereint ein subjektives und ein objektives Element:
Subjektiv: der Verfolgungswille der Behörde, gegen die Person wegen einer Straftat vorzugehen
Objektiv: ein Willensakt, in dem sich dieser Wille manifestiert, der sog. Inkulpationsakt (z. B. Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens, Vernehmung „als Beschuldigter“, Durchführung von Maßnahmen, die nur gegen Beschuldigte oder nur bei bestehendem Tatverdacht zulässig sind)
Ein bloß Verdächtiger darf noch als Zeuge vernommen werden (arg. §§ 55 II, 60 Nr. 2 StPO), erst der Inkulpationsakt macht ihn zum Beschuldigten mit den Rechten aus § 136 ff. StPO. Fehlt ein ausdrücklicher Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, kann bei hinreichend konkretem und ernsthaftem Tatverdacht gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht vorliegen: Die Behörde darf die Beschuldigtenrechte nicht durch willkürliches Hinauszögern der Inkulpation umgehen (Umgehungsschutz). Hier kommt es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Maßgeblich ist insbesondere, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen darstellt. Zielt die Vernehmung aus Sicht des Betroffenen erkennbar nur noch darauf ab, ihn als Täter zu überführen, ist seine Beschuldigtenstellung bereits begründet und er muss entsprechend belehrt werden.
II. Der nemo-tenetur Grundsatz
Fundament aller Beschuldigtenrechte ist der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (niemand muss sich selbst belasten). Er wird aus der Menschenwürde (Art. 1 I GG), dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) sowie dem fairen Verfahren (Art. 6 I EMRK) hergeleitet. Aus ihm folgt vor allem, dass der Beschuldigte frei von Zwang entscheiden darf, ob er aussagt. Das ist die Grundlage des Schweigerechts.
Etwas anderes gilt in Bezug auf die Erscheinungspflicht: Einer Ladung der Polizei muss der Beschuldigte nicht Folge leisten, es besteht keine Erscheinungspflicht. Anders ist es bei der Staatsanwaltschaft: gem. § 163a III 1 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet, auf Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben kann er vorgeführt werden, wenn ihm die Vorführung in der Ladung von der StA wirksam angedroht worden ist (§ 163a III 2 i.V.m. § 133 II StPO). Dasselbe gilt für die richterliche Ladung im Vor- und Zwischenverfahren (Umkehrschluss aus § 133 StPO). Erscheinen bedeutet aber nicht aussagen: Die Aussagefreiheit bleibt in jedem Fall unberührt, der Beschuldigte muss kommen, darf dann aber schweigen.
III. Die Rechte des Beschuldigten im Überblick
1. Das Schweigerecht
Der Beschuldigte muss sich zur Sache nicht äußern. Das folgt unmittelbar aus dem nemo-tenetur Grundsatz. Auf dieses Recht ist der Beschuldigte vor seiner Vernehmung gem. § 136 I 2 StPO hinzuweisen. Ein Schweigen darf ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Wer vollständig schweigt, dem darf daraus kein belastender Schluss gezogen werden.
Anders bei Teilschweigen: Äußert sich der Beschuldigte teilweise und schweigt zu einzelnen Punkten, kann dieses Aussageverhalten ausnahmsweise gewürdigt werden. Verwertbar ist das Teilschweigen aber nur unter engen Voraussetzungen. Der Hintergrund ist, dass derjenige, der redet, aber an einer entscheidenden Stelle eine auffällige Lücke lässt, sich durch seine Aussage selbst zum Beweismittel gemacht hat. Darin liegt der Unterschied zum vollständigen Schweigen, das niemals nachteilig gewertet werden darf. Aus der Lücke darf das Gericht aber nur dann etwas zulasten des Angeklagten (die Bewertung des Teilschweigens erfolgt regelmäßig erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung, daher hier der Begriff „Angeklagter") folgern, wenn dort eine Angabe zu erwarten gewesen wäre, kein anderer Grund für das Schweigen in Betracht kommt und die Aussage nicht ohnehin nur bruchstückhaft war. Beispiel: Äußert sich A umfassend zum Randgeschehen, schweigt aber gezielt zur entscheidenden Frage nach dem Motiv, kann dieses gezielte Schweigen zu seinen Lasten gewürdigt werden. Kein verwertbares Teilschweigen liegt außerdem vor, wenn der Angeklagte zu einer von mehreren selbständigen Taten (§ 264 StPO) schweigt. Das wird wie vollständiges Schweigen behandelt und bleibt unverwertbar.

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Die Angaben zur Person (§ 111 OWiG, § 163b StPO) sind vom Schweigerecht nicht erfasst.
2. Konsultationsrecht (§§ 137, 148 StPO)
Der Beschuldigte darf sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen (§ 137 I 1 StPO) und mit ihm frei verkehren (§ 148 StPO). In Fällen notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) wird ihm ein Pflichtverteidiger bestellt (§§ 141, 142 StPO).
Dem Verteidiger ist zu gestatten, bei polizeilichen und richterlichen Vernehmungen anwesend zu sein (§ 163a IV 3, § 168c I StPO). Über Vernehmungen ist der Verteidiger zu benachrichtigen (§ 163a IV 3, § 168c V 1 StPO). Ein Verstoß kann auf Widerspruch hin ein Verwertungsverbot begründen.
3. Akteneinsichtsrecht (§ 147 StPO)
Das Akteneinsichtsrecht übt der Beschuldigte regelmäßig über seinen Verteidiger aus (§ 147 I StPO). Dem unverteidigten Beschuldigten können Auskünfte und Abschriften erteilt werden (§ 147 IV StPO). Spätestens nach Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) steht das Recht uneingeschränkt zu (§ 147 VI StPO).
4. Beweisantragsrecht im Ermittlungsverfahren
Schon vor der Anklage kann der Beschuldigte die Erhebung entlastender Beweise beantragen (§ 136 I 5, § 163a II StPO). Praktisch bedeutsam ist § 163a II StPO: Beantragt der Beschuldigte eine Beweiserhebung, ist ihr stattzugeben, wenn sie von Bedeutung ist. Der Maßstab bleibt allerdings bewusst hinter dem förmlichen Beweisantragsrecht der Hauptverhandlung (§§ 244 III–VI StPO) zurück. Die eng gefassten Ablehnungsgründe des § 244 StPO gelten hier nicht und einen selbständigen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung gibt es nicht.
Rechtsnatur des Beweisantragsrechts nach § 163a II StPO. Umstritten ist, ob dem Beschuldigten aus § 163a II StPO ein echter, einklagbarer Beweiserhebungsanspruch zusteht oder ob die Vorschrift lediglich die allgemeine Amtsaufklärungspflicht konkretisiert.
h.M.: Es handelt sich um einen echten Beweiserhebungsanspruch.
a.A.: Die Vorschrift ist lediglich eine Konkretisierung der Amtsaufklärungspflicht mit Ermessensspielraum.
Ergebnis: Für die Klausur genügt regelmäßig, dass du weißt, dass ein Antragsrecht besteht, das schwächer ist als das in der Hauptverhandlung.
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, solltest du dir § 163a II StPO bei § 136 I 5 StPO kommentieren/markieren, um dich daran zu erinnern, dass das Beweisantragsrecht des Beschuldigten auf Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren speziell in § 163a II StPO verankert ist (Polizei und StA) und dass die Parallelvorschrift zur Belehrung darüber § 136 I 5 StPO ist, auf den § 163a III 2 bzw. § 163a IV 2 StPO wiederum verweisen.
5. Dolmetscher/Übersetzer (§ 187 GVG)
Das Gericht bestellt einen Dolmetscher/Übersetzer, wenn der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, um seine Rechte auszuüben. Das umfasst insbesondere die Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen, Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen (§ 187 II GVG).
6. Recht auf Gehör (§ 163a I StPO)
Nach § 163a I 1 StPO ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen. Der Primärzweck dieser Vorschrift ist nicht die Sachverhaltserforschung, sondern die Gewährung rechtlichen Gehörs – die Aufklärung ist nur erwünschter Nebeneffekt. Das erklärt, warum der Beschuldigte auf die Vernehmung verzichten kann: Wer das Recht hat zu schweigen, muss nicht zur Wahrnehmung seines Gehörsrechts gezwungen werden. In einfachen Sachen genügt nach § 163a I 2 StPO die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung.
Zwar steht in § 163a I 1 StPO, dass eine Vernehmung entbehrlich ist, wenn das Verfahren zu einer Einstellung führt. Vor einer Einstellung nach § 153a StPO ist jedoch die Zustimmung des Beschuldigten erforderlich. Hier lässt sich die Anhörung nicht durch Verzicht ersetzen.
IV. Die Vernehmung des Beschuldigten im Einzelnen (§§ 136, 163a StPO)
1. Vorliegen einer Vernehmung
a) Vernehmungsbegriff
Eine Vernehmung liegt vor, wenn ein Vernehmender dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und von ihm Auskunft verlangt. Nur dann greifen die §§ 136, 136a, 163a StPO. Äußerungen gegenüber Privatpersonen oder Spontanäußerungen außerhalb einer Befragung sind keine Vernehmung, mit der Folge, dass hier keine Belehrungspflicht besteht.
Dieser formelle Vernehmungsbegriff ist heute h.M.: Erforderlich ist, dass der Vernehmende dem Beschuldigten offen in amtlicher Funktion gegenübertritt. Eine Gegenauffassung will einen funktionalen Vernehmungsbegriff genügen lassen und jede gezielte staatliche Befragung erfassen, auch die verdeckte. Gegen sie spricht ein systematisches Argument: Die §§ 110a ff. StPO erlauben den Einsatz Verdeckter Ermittler gerade unter Geheimhaltung der Legende. Müsste der Verdeckte Ermittler nach § 136 StPO belehren, liefe die gesetzliche Konzeption leer.
Dass die verdeckte Befragung keine Vernehmung ist, bedeutet nicht, dass sie folgenlos bliebe. Sie unterfällt nur nicht unmittelbar §§ 136, 136a StPO. Ob die so gewonnene Äußerung verwertet werden darf, ist eine eigene Frage. Sie wird über das faire Verfahren (Art. 6 I EMRK) und § 136a StPO analog beantwortet und ist im Artikel zu den Beweisverwertungsverboten dargestellt. Verwechsle in der Klausur nicht die Definition der Vernehmung mit der Rechtsfolge eines Verstoßes.
b) Verschiedene Vernehmungssituationen
Eine Beschuldigtenvernehmung kann in verschiedenen Konstellationen durchgeführt werden. Die Grundkonstellation – wenn auch in der Praxis sehr selten – stellt die richterliche Vernehmung gem. § 136 StPO im Vor- und Zwischenverfahren dar. In § 136 I StPO sind daher die Belehrungspflichten geregelt.
Die in der Praxis am häufigsten vorkommende Konstellation ist die polizeiliche Vernehmung. Hierfür ordnet § 163a IV 2 StPO die entsprechende Geltung des § 136 StPO an, aber nur von § 136 I 2 bis 6 StPO (Aussagefreiheit, Verteidigerkonsultation, Beweisantragsrecht, Hinweis auf schriftliches Äußerungsrecht/TOA). Die Tatvorwurfseröffnung regelt § 163a IV 1 StPO eigenständig: Die Polizei muss nur eröffnen, welche Tat in Betracht kommt, nicht die entsprechenden Strafvorschriften.
Die dritte Konstellation ist die – ebenfalls eher seltene – staatsanwaltschaftliche Vernehmung. Hier verweist § 163a III 2 StPO vollständig auf § 136 StPO (also inklusive des Hinweises auf die Strafvorschriften).
In der Hauptverhandlung wiederum regelt § 243 V StPO die Belehrung eigenständig, weswegen § 136 StPO hier nicht gilt.
Diese Verweisungsketten sind umständlich und unübersichtlich. In der Klausur solltest du dir aber die Zeit nehmen, sauber zu zitieren.

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c) Die informatorische Befragung
Trifft die Polizei am Tatort ein, muss sie sich zunächst orientieren: Wer war beteiligt, was ist geschehen? Diese erste, noch verdachtsungerichtete Klärung heißt informatorische Befragung. Sie richtet sich an einen noch unbestimmten Personenkreis, dient allein der Sachverhaltsaufklärung und ist keine Vernehmung. Eine Belehrung nach § 136 I StPO ist daher hier (noch) nicht erforderlich.
Der entscheidende Punkt ist der Umschlagpunkt: Sobald sich der Verdacht auf eine bestimmte Person verdichtet, darf sie nicht länger informatorisch befragt werden. Die Ermittlungsbehörde muss dann zur förmlichen Beschuldigtenvernehmung übergehen und vollständig nach § 136 I StPO belehren. Maßgeblich ist nicht, wie die Behörde die Person bezeichnet, sondern die objektive Verdachtslage: Kommt praktisch nur noch eine Person als Täter in Betracht, ist der Übergang zwingend. Auch hier ist insbesondere das Verhalten des ermittelnden Beamten zu werten.
Ein Polizeibeamter fragt den Fahrer an der Kontrollstelle: „Haben Sie getrunken?“ Solange dies der bloßen Orientierung dient, ist es informatorische Befragung. Riecht der Fahrer aber deutlich nach Alkohol und lallt er, hat sich der Verdacht verdichtet. Jede weitere Frage zum Trinkverhalten ist Beschuldigtenvernehmung und setzt die Belehrung voraus. Wer hier weiterfragt, ohne zu belehren, begeht einen Erhebungsverstoß.
Denselben Gedanken kennt die StPO beim Zeugen: Droht sich der Zeuge selbst zu belasten, ist er umgehend nach § 55 II StPO zu belehren.
Wird die Beschuldigtenstellung bewusst hinausgezögert, um die Belehrung zu umgehen, liegt darin ein Umgehungsverstoß (s.o. zum Beschuldigtenbegriff). So liegt es beispielsweise auch dann, wenn ein Polizeibeamter an einen Tatort kommt und nur eine Person angetroffen wird, die als Täter in Frage kommt. Hier bleibt regelmäßig kein Raum für eine informatorische Befragung, sodass die Person direkt als Beschuldigte zu belehren ist.
d) Spontanäußerungen
Noch keine Vernehmung liegt vor, wenn der Polizeibeamte einen Tatverdächtigen vor der Vernehmung zur Sache ordnungsgemäß belehren wollte, dieser aber von sich aus eine geständige Einlassung (sog. Spontanäußerung) ablegt.
Räumt der Beschuldigte gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren die Vorwürfe (wenn auch nur teilweise) ein, spricht man von einer geständigen Einlassung. Ein Geständnis hingegen ist das uneingeschränkte, formelle Einräumen der Tat vor einem Richter (meist in der Hauptverhandlung), das unmittelbar zur Urteilsfindung herangezogen werden kann.
Hier liegt kein Verstoß gegen die Belehrungspflichten und auch keine willkürliche Vorenthaltung des Beschuldigtenstatus vor, da der Aussage kein amtliches Auskunftsbegehren vorausgegangen ist und schon gar keine Vernehmung vorliegt. Es spielt daher auch keine Rolle, ob der Tatverdächtige zum Zeitpunkt der Spontanäußerung bereits Beschuldigter war oder nicht.
2. Belehrungspflichten (§ 136 I StPO)
Vor jeder Vernehmung ist der Beschuldigte zu belehren. Der Katalog des § 136 I StPO umfasst:
Eröffnung des Tatvorwurfs und der in Betracht kommenden Strafvorschriften (§ 136 I 1; § 163a III 2; § 163a IV 1 StPO, bei der polizeilichen Vernehmung muss nicht über die Strafvorschriften belehrt werden).
Aussagefreiheit: Hinweis, dass es ihm freisteht, auszusagen oder zu schweigen (§ 136 I 2; § 163a III 2; § 163a IV 2 StPO).
Verteidigerkonsultation: Recht, jederzeit (auch vor der Vernehmung) einen Verteidiger zu befragen inkl. Hinweis auf anwaltliche Notdienste und das Recht, unter den Voraussetzungen des § 140 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen (§ 136 I 2–5 Hs. 2; § 163a III 2; § 163a IV 2 StPO).
Beweisantragsrecht zur Entlastung (§ 136 I 5 Hs. 1; § 163a III 2; § 163a IV 2 StPO).
In geeigneten Fällen Hinweis auf schriftliches Äußerungsrecht und Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 136 I 6; § 163a III 2; § 163a IV 2 StPO)
§ 136 I StPO sprach früher von der „ersten“ Vernehmung. Diese Einschränkung ist seit Juli 2021 gestrichen. Zu belehren ist heute vor jeder Vernehmung des Beschuldigten, und zwar auch dann, wenn zuvor bereits ein anderes Organ belehrt hat. Der Gesetzgeber wollte damit irrigen Annahmen vorbeugen, der Beschuldigte müsse sein bisheriges Aussageverhalten fortsetzen oder ein Verteidiger habe nur zu Beginn verlangt werden können. Auch der Tatvorwurf ist bei wesentlichen Änderungen erneut zu eröffnen. Nach einer bloßen Unterbrechung innerhalb desselben Termins muss dagegen nicht erneut belehrt werden.
a) Eröffnung des Tatvorwurfs
Bei der Eröffnung des Tatvorwurfs kommt es maßgeblich darauf an, dem Beschuldigten den Sachverhalt in groben Zügen zu erläutern und die wesentlichen Gesichtspunkte zu benennen. Dabei hat die Vernehmungsperson einen gewissen Spielraum, insbesondere wenn es um ermittlungstaktische Gründe geht.
b) Belehrung über Aussagefreiheit
Entscheidend bei der Belehrung über die Aussagefreiheit ist, dass dem Beschuldigten klar wird, dass es ihm frei steht auszusagen und dass eine unterbliebene Aussage nicht zu seinen Lasten gewertet werden darf.
c) Belehrung über das Recht zur Verteidigerkonsultation
Verlangt der Beschuldigte nach einem Verteidiger, muss die Vernehmung unterbrochen und ihm die Kontaktaufnahme aktiv ermöglicht werden (etwa durch Bereitstellung eines Telefons, eines Telefonverzeichnisses und den Hinweis auf den anwaltlichen Notdienst; §§ 136 I 3, 4 StPO; § 163a StPO). Misslingt der Kontaktversuch, ist der Beschuldigte vor einer Fortsetzung der Befragung darüber aufzuklären, dass sein Recht auf Beistand dadurch nicht erlischt, sondern weiterhin uneingeschränkt besteht.
d) Belehrung über den Anspruch auf einen Pflichtverteidiger
Darüber hinaus ist der Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren über sein Recht auf einen Pflichtverteidiger bei Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung aufzuklären (§ 140 i.V.m. §§ 141 I, 142 I StPO). In diesem Zusammenhang muss der Vernehmende ihn auch darauf hinweisen, dass eine erste anwaltliche Beratung im Hinblick auf die spätere Beiordnung in der Regel ohne sofortige finanzielle Vorleistung möglich ist.
3. Die qualifizierte Belehrung
Wurde eine erste Vernehmung ohne die erforderliche Belehrung oder mit einer fehlerhaften Belehrung durchgeführt und ist die Aussage deshalb unverwertbar, genügt bei einer Folgevernehmung nicht die schlichte Nachholung der Belehrung. Erforderlich ist dann eine qualifizierte Belehrung: Der Beschuldigte muss zusätzlich darüber aufgeklärt werden, dass seine frühere, unverwertbare Aussage nicht gegen ihn verwendet werden darf. Nur so kann er frei entscheiden, ob er erneut aussagt. Unterbleibt die qualifizierte Belehrung, kann auch die Folgeaussage unverwertbar sein.
Dogmatisch ist dabei präzise zu formulieren: Die qualifizierte Belehrung „heilt“ den ursprünglichen Fehler nicht. Die unter Verstoß zustande gekommene Aussage bleibt dem Beschuldigten unzurechenbar. Zurechnungsdefizite sind weder heilbar noch disponibel. Wer von „Heilung“ spricht, setzt die überholte Vorstellung fort, § 136 StPO sei bloße Ordnungsvorschrift. Richtig ist: Nach qualifizierter Belehrung entsteht eine neue, originär fehlerfreie Aussage, die der Beschuldigte zu verantworten hat. Der alte Fehler wirkt gerade deshalb nicht fort.
Daraus folgen zwei praktische Anforderungen.
Erstens muss die frühere Aussage inhaltlich bestätigt werden, eine Vernehmung, die die alte Aussage lediglich ergänzt, genügt nicht, und ein bloßes pauschales „Es bleibt dabei“ erst recht nicht.
Zweitens müssen daneben liegende Verstöße (etwa eine verwehrte Verteidigerkonsultation) für den Beschuldigten erkennbar endgültig beendet sein. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die neue Aussage verwertbar. Bei inhaltlicher Übereinstimmung dürfen dann sogar die Frühzeitigkeit der ersten Äußerung und die Aussagekonstanz im Urteil berücksichtigt werden.
B wird zunächst rechtswidrig ohne Belehrung als Zeuge vernommen und äußert sich. Bei der späteren Vernehmung als Beschuldigter muss er nicht nur nach § 136 I StPO belehrt werden, sondern zusätzlich darüber, dass seine frühere Aussage nicht gegen ihn verwendet werden darf.
Ihre Pflicht setzt voraus, dass die frühere Aussage unverwertbar ist. Nach einer zulässigen informatorischen Befragung (s.o.) entsteht diese Pflicht daher nicht. Umgekehrt darf die Pflicht nicht davon abhängig gemacht werden, ob später ein Widerspruch erhoben wird oder wie eine Abwägung im Urteil ausfällt, sonst wäre im Ermittlungsverfahren überhaupt nicht entscheidbar, ob qualifiziert zu belehren ist.
Wird ein Tatverdächtiger zunächst – trotz bereits verdichteten Verdachts – zu Unrecht als Zeuge vernommen und deshalb nicht nach § 136 I 2 StPO belehrt, ist diese Erstaussage unverwertbar. Vernimmt man ihn später als Beschuldigten, genügt die schlichte Nachholung der Belehrung nach § 136 I StPO nach den Grundsätzen der qualifizierten Belehrung nicht.
Fehlt die qualifizierte Belehrung, kann die Folgeaussage trotz rechtzeitigen Widerspruchs nach Abwägung im Einzelfall verwertbar sein. Hintergrund ist, dass der Verstoß gegen die qualifizierte Belehrung weniger schwer wiegt als der Verstoß gegen § 136 I 2 StPO. Er rechtfertigt also kein eigenständiges absolutes Verbot. In einem solchen Fall ist die Verwertbarkeit der weiteren Aussage durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. In die Abwägung fließen ein: das Gewicht des Verfahrensverstoßes (insbesondere ob die Zeugenvernehmung bewusst zur Umgehung der Belehrung erfolgte), das Sachaufklärungsinteresse und maßgeblich, ob der Beschuldigte davon ausging, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können. Letzteres liegt vor allem nahe, wenn die zweite Vernehmung sich als bloße Wiederholung der ersten darstellt. Macht er dagegen erstmals neue, eigenständige Angaben, spricht das gegen eine fortwirkende Bindung und damit für die Verwertbarkeit.
4. Verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)
§ 136a StPO schützt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Beschuldigten. Verboten sind insbesondere:
§ 136a I StPO: Misshandlung, Ermüdung, körperlicher Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung, Hypnose, Zwang; Drohung mit unzulässiger Maßnahme, Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils
§ 136a II StPO: Beeinträchtigung von Gedächtnis oder Einsichtsfähigkeit
Das Verbot gilt unabhängig von der Einwilligung des Beschuldigten (§ 136a III 1 StPO).

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a) § 136a I StPO im Einzelnen
Für die Erhebungsseite kommt es darauf an, wann eine Methode verboten ist. Hier gibt es vor allem drei Standardprobleme: Muss der Vernehmende schuldhaft handeln? Wo endet die zulässige kriminalistische List? Und wann wird aus einem Hinweis ein unzulässiges Versprechen?
aa) Kommt es auf Vorsatz oder Vorwerfbarkeit an?
Vereinzelt wird verlangt, der Verstoß gegen § 136a StPO müsse dem Vernehmenden vorwerfbar, teils sogar vorsätzlich sein. Das überzeugt nicht. § 136a I, II StPO begründen auch Sorgfaltspflichten, die Beeinträchtigung zu vermeiden, weswegen die fahrlässig herbeigeführte Willensbeeinträchtigung der vorsätzlichen gleichzustellen ist. Vor allem aber geht es beim Verwertungsverbot um die Frage, ob die Aussage dem Aussagenden zugerechnet werden kann. Dahinter liegt eine ganz andere Zurechnung als die persönliche Vorwerfbarkeit gegenüber dem Vernehmenden. Zurechnungskriterien dürfen nicht an innere Umstände eines Dritten anknüpfen. Maßgeblich ist daher allein die objektive Beeinträchtigung der Willensbildung.
bb) Täuschung (§ 136a I 1 StPO) und die Grenze der „kriminalistischen List“
Die Täuschung ist die praktisch wichtigste und dogmatisch heikelste Variante. Verboten ist eine Fehlinformation, die geeignet ist zu bewirken, dass der Beschuldigte das Bestehen seiner Aussagefreiheit oder für sie rechtlich relevante Umstände verkennt. Erfasst sind Tatsachen- und Rechtsirrtümer.
Wer dem Beschuldigten suggeriert, er werde nur als Zeuge oder nur zur Person vernommen, ihm stehe kein Schweigerecht zu, sein Schweigen beweise seine Schuld oder eine Aussage lasse sich später folgenlos widerrufen, täuscht in rechtlicher Hinsicht.
Wer dem Beschuldigten bewusst vorspiegelt, es gebe eine erdrückende Beweislage, täuscht in tatsächlicher Hinsicht. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht für unbeabsichtigte Irreführungen.
Abzugrenzen ist die verbotene Täuschung von der zulässigen „kriminalistischen List“. Nach überzeugender Ansicht kommt es auch hierfür nicht auf die Absicht des Vernehmenden an. Ermittler dürfen z. B. nicht trickreich verhindern, dass der Beschuldigte seine Aussagefreiheit ausübt. Die Grenze verläuft daher nicht bei der Gesinnung, sondern beim Gegenstand des Irrtums: Wer über die prozessuale Stellung und die Mitwirkungsfreiheit irreführt, täuscht. Wer lediglich seine Beweislage nicht vollständig offenlegt, tut es nicht. In engen Grenzen sollen auch Fangfragen und doppeldeutige Erklärungen möglich sein.
Weil § 136 StPO positive Mitteilungspflichten begründet, kann ihre Verletzung zur Täuschung durch Unterlassen bzw. zum täuschungsgleichen Ausnutzen eines Irrtums werden. Der Vernehmende darf erkennbare Fehlvorstellungen des Beschuldigten über Aussagefreiheit, Verteidigerkonsultation und Tatvorwurf auch nicht stillschweigend ausnutzen.
Umgekehrt gilt: Eine darüber hinausgehende Aufklärung über das Beweisrecht schuldet er nicht. Es besteht insbesondere keine Pflicht, dem Beschuldigten von Anfang an sämtliche Verdachtsgründe und Akteninhalte zu offenbaren (vgl. § 136 II, § 147 II StPO).
cc) Drohung und Versprechen (§ 136a I 2, 3 StPO)
Bei Drohung und Versprechen entscheidet stets, ob die in Aussicht gestellte Maßnahme bzw. der Vorteil rechtlich zulässig ist und ob die Verknüpfung mit dem Aussageverhalten rechtmäßig ist. Zur Drohung gehört außerdem, dass der Vernehmende eigenen Einfluss auf das Übel behauptet.
In Bezug auf die Drohung gilt:
Unzulässig ist etwa die Ankündigung, ohne zureichenden Grund einen Haftbefehl zu erwirken, oder die Anwendung einer „Sanktionsschere“. Darunter versteht man das bewusste Inaussichtstellen eines drastischen Strafunterschieds zwischen einem milden Ausgang bei einem Geständnis und einer harten Strafe bei fortgesetztem Schweigen, um einen unzulässigen psychischen Druck aufzubauen.
Zulässig bleiben dagegen sachlich veranlasste Warnungen und Hinweise auf zulässige Maßnahmen sowie die Belehrung darüber, dass Nachtatverhalten bei der Strafzumessung berücksichtigt wird.
Beim Versprechen (§ 136a I 3 Hs. 2 StPO) liegt die unzulässige Einflussnahme regelmäßig darin, dass dem Beschuldigten ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen wird. Das Versprechen erfordert eine bindende Zusage, auf deren Einhaltung der Beschuldigte vertrauen kann. Erforderlich ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem Vorteil und einem erwünschten Prozessverhalten hergestellt werden soll. Nicht jede Konnexität genügt jedoch: Bagatellvorteile (z.B. die Verabreichung von Genussmitteln wie einer Zigarette oder Kaffee) und der Ausgleich von Aufwendungen fallen grundsätzlich nicht unter § 136a StPO, da sie nicht ernsthaft geeignet sind, das Aussageverhalten des Beschuldigten zu beeinflussen.
Unzulässig sind z. B. die Zusage einer Bewährungsstrafe in einer polizeilichen Vernehmung oder die Zusage einer Haftverschonung gegen ein Geständnis, wenn das Geständnis nicht tatsächlich geeignet ist, den Haftgrund zu beseitigen.
Zulässig ist z. B. die sachlich begründete (später einzuhaltende) Ankündigung zur Ausübung eigenen Ermessens: strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses, ein Vorgehen nach §§ 153 ff. StPO, die Zusage, eine auf Verdunkelungsgefahr gestützte U-Haft bei qualifiziertem Geständnis zu beenden.
Bloße Erläuterungen der Rechtslage sind schon kein Versprechen; sie dürfen sogar eine persönliche Einschätzung zu Ermessensfragen enthalten, wenn klargestellt wird, dass es sich um eine solche handelt und wer letztlich entscheidet.
Unzulässig ist alles, was in fremdem Ermessen steht oder rechtswidrig wäre. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen über § 31 BtMG informieren, müssen aber klarstellen, dass allein der Tatrichter über die Anwendung entscheidet. Unzulässig sind ferner: das Inaussichtstellen einer unvertretbaren rechtlichen Würdigung oder einer schuldunangemessen niedrigen Strafe.
Oft ist beachtlich, wer eine Zusage macht. Das Absehen von der Verfolgung i.S.d. § 154 I StPO kann nur die Staatsanwaltschaft zusagen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 II StPO können nur die Staatsanwaltschaft und das erkennende Gericht gemeinsam zusagen. Eine Strafmilderung nach § 46b StGB kann nur das erkennende Gericht in Aussicht stellen, nicht etwa ein Ermittlungsrichter.
Schließlich sind die Aufzählungen in § 136a I, II StPO nicht abschließend. Sie sind gewissermaßen als Regelbeispiele zu lesen: Der Normzweck gebietet es, die Vorschrift auf alle Manipulationsformen zu erstrecken, welche die Mitwirkungsfreiheit in gleicher Weise bedrohen wie die genannten. Systematisch bedeutsam bleibt allein die Unterscheidung zwischen einer Beeinträchtigung der Willensbildung (dann § 136a StPO) und sonstigen Verletzungen des fairen Verfahrens.
Aussagen, die unter Verstoß gegen § 136a StPO zustande gekommen sind, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar verwertet werden (§ 136a III 2 StPO) und begründen ein absolutes Verwertungsverbot, das auch für Zeugen gilt (§ 69 III StPO). Die Einzelheiten (Reichweite, Fortwirkung auf Folgeaussagen, Abgrenzung zur bloßen irrtumsbedingten Selbstbelastung wie bei der „Hörfalle“) sind im Artikel zu den Beweisverwertungsverboten dargestellt.
V. Selbstbelastungsfreiheit in vernehmungsähnlichen Situationen
Der nemo-tenetur-Grundsatz wirkt über die förmliche Vernehmung hinaus. Setzen die Behörden gezielt Mittel ein, die als funktionales Äquivalent einer staatlichen Vernehmung wirken (etwa den heimlichen Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gegenüber einem Beschuldigten, der zuvor ausdrücklich geschwiegen hat), kann darin ein Verstoß gegen das faire Verfahren liegen. Liegt dagegen nur eine irrtumsbedingte Selbstbelastung ohne Druck vor (Beschuldigter vertraut sich freiwillig einem vermeintlichen Freund an), ist das Vorgehen grundsätzlich zulässig.
Entscheidend ist, ob die Behörden gezielt auf den Beschuldigten eingewirkt und seine Schweigeentscheidung unterlaufen haben. Je stärker die Steuerung und je größer die ausgenutzte Zwangslage (z. B. Haft), desto eher ein Verwertungsverbot. Lies dazu den Artikel zu den Beweisverwertungsverboten.