Definition
Ein Beschuldigter ist, wer einer Straftat verdächtig ist und gegen den die Strafverfolgungsbehörde das Ermittlungsverfahren durch einen Willensakt als Beschuldigten betreibt (Inkulpationsakt). Die Beschuldigteneigenschaft setzt also einen Tatverdacht und einen Verfolgungswillen voraus, der sich in einer Maßnahme gegen die Person äußert.
Klausurhinweis: Mit Erhebung der öffentlichen Klage wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten, mit Eröffnung des Hauptverfahrens zum Angeklagten (§ 157 StPO).
Mit der Beschuldigtenstellung entstehen zentrale Verfahrensrechte: das Schweigerecht, das Recht auf Verteidigerkonsultation und der Anspruch auf Belehrung vor der Vernehmung (§§ 136 I 2, 163a IV 2 StPO). Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht führt nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht (Widerspruchslösung).
Klausurrelevant ist die Abgrenzung zum bloß Verdächtigen bei der informatorischen Befragung: Ist der Verdacht so stark, dass die Person ernstlich als Täter in Betracht kommt, darf die Behörde die Belehrung nicht willkürlich hinausschieben, um die Beschuldigtenrechte zu umgehen.
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