Prozessmaximen (StPO)

Die Prozessmaximen bilden das strukturelle Fundament des Strafverfahrens. Sie legen nicht nur die grundlegende Ausrichtung des Verfahrens fest, sondern steuern zugleich die Auslegung und Anwendung der einzelnen Verfahrensnormen (vergleichbar den Verfahrensgrundsätzen in der ZPO). In ihnen verdichten sich die zentralen Wertentscheidungen des Strafprozessrechts, insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen effektiver Strafverfolgung und rechtsstaatlicher Verfahrenssicherung.

Ihre Bedeutung erschöpft sich daher nicht in einer bloßen deklaratorischen Funktion. Vielmehr sind sie maßgeblich für die Lösung von Meinungsstreitigkeiten, sie ermöglichen systematische Abgrenzungen und geben Orientierung für richterliche Abwägungsentscheidungen.

Systematisch lassen sich die Verfahrensgrundsätze danach ordnen, in welcher Phase des Strafverfahrens sie ihre primäre Wirkung entfalten. Zu unterscheiden sind Grundsätze der Verfahrenseinleitung, solche der Hauptverhandlung sowie Maximen, die das gesamte Erkenntnisverfahren prägen. Diese Einteilung ist allerdings nicht immer trennscharf: Einzelne Maximen – etwa das Opportunitätsprinzip, das über § 153a II StPO auch noch im Zwischen- oder Hauptverfahren greifen kann – wirken über die ihnen primär zugeordnete Phase hinaus.

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Merke

Lies diesen Artikel unbedingt nicht nur einmal. Denn im Folgenden werden die Prozessmaximen immer wieder mit Regelungen in der StPO verknüpft, die du in Gänze erst zu einem späteren Zeitpunkt vollständig verstehen wirst. Kehre deshalb am Ende des Lernpfades bzw. nachdem du dich umfassend mit der StPO beschäftigt hast, zu diesem Artikel zurück. Erst dann wirst du alle Prozessmaximen vollständig verstehen und einen „Aha-Effekt" haben.

I. Offizialprinzip

Definition

Das Offizialprinzip weist dem Staat als materiellem Inhaber des Strafanspruchs die alleinige Zuständigkeit für Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens zu. Die Verfolgung und Ahndung von Straftaten ist grundsätzlich eine öffentliche Angelegenheit und kann nicht auf Privatpersonen übertragen werden (Justizmonopol des Staates).

Konsequenz des Offizialprinzips ist das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft: Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist ausschließlich die Staatsanwaltschaft berufen (§ 152 I StPO).
Das Offizialprinzip wird in zwei Richtungen eingeschränkt:

  1. Antragsdelikte setzen für die Strafverfolgung einen Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) voraus.

    • Bei absoluten Antragsdelikten fehlt ohne Strafantrag eine Prozessvoraussetzung (z. B. Hausfriedensbruch, § 123 II StGB; Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB).

    • Bei relativen Antragsdelikten kann der fehlende Antrag überwunden werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (z. B. vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung, § 230 I 1 StGB; Diebstahl oder Unterschlagung geringwertiger Sachen, § 248a StGB).

  2. Privatanklagedelikte (§ 374 I Nr. 1–8 StPO) ermöglichen dem Verletzten, selbst als Privatkläger aufzutreten, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint und das Verfahren nach § 170 II StPO einstellt.

Vernetztes Lernen

Das Offizialprinzip unterscheidet das Strafprozessrecht grundlegend vom Zivilprozessrecht, das der Dispositionsmaxime folgt: Im Zivilprozess obliegen Einleitung und Durchführung den Parteien, nicht dem Staat.

II. Anklagegrundsatz (auch Akkusationsprinzip)

Nach dem Offizialprinzip ist das Strafverfahren also eine hoheitliche Angelegenheit. Daran anknüpfend stellt sich die Frage, wer das hierfür zuständige Staatsorgan ist:

Definition

Nach dem Anklagegrundsatz darf eine gerichtliche Untersuchung nur durch Erhebung einer Klage eröffnet werden (§ 151 StPO). Die Staatsanwaltschaft fungiert als Anklagebehörde (§ 152 I StPO), während das Gericht nur über die angeklagte Tat und die benannten Personen entscheidet (§§ 155 I, 264 I StPO).

Der Anklagegrundsatz verteilt das Strafverfahren auf mehrere voneinander unabhängige Organe: Staatsanwaltschaft (§ 150 GVG) und Gericht. Verfassungsrechtlich abgesichert wird diese Aufgabenteilung durch Art. 97 I GG. Diese institutionelle Gewaltenteilung ist eine wesentliche Errungenschaft des modernen Strafverfahrens gegenüber dem historischen Inquisitionsprozess, bei dem Ermittler, Ankläger und Richter in einer Person vereinigt waren.

Merke

Die Gerichte dürfen aus eigenem Antrieb keine Straftaten verfolgen, sondern bedürfen hierfür der Anklage der Staatsanwaltschaft.

Eine wichtige Konsequenz: Ergibt sich in der Hauptverhandlung eine weitere prozessuale Tat, ist deren Aburteilung nur durch eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) möglich.

Vernetztes Lernen

Verwechsle den Anklagegrundsatz nicht mit dem Legalitätsprinzip. Er betrifft die Zuständigkeit (wer klagt), nicht die Pflicht zur Klage. Letzteres ist Gegenstand des Legalitätsprinzips.

III. Legalitätsprinzip und Opportunitätsprinzip

1. Legalitätsprinzip

Definition

Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten und – sofern hinreichender Tatverdacht besteht – die öffentliche Klage zu erheben, §§ 152 II, 170 I StPO.

Das Legalitätsprinzip folgt unmittelbar aus dem Justizmonopol des Staates (s.o.) und dem in Art. 3 I GG verankerten Willkürverbot: Eine selektive Strafverfolgung würde den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen. Materiell-rechtlich wird es abgesichert durch den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt § 258a StGB; prozessual durch das Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO).
Damit steht fest, dass das Legalitätsprinzip jedenfalls bei dienstlicher Kenntniserlangung von Umständen gilt, die den Anfangsverdacht begründen.

Problem

Geltung des Legalitätsprinzips bei privater Kenntniserlangung

Fraglich ist jedoch, ob das Legalitätsprinzip auch dann gilt, wenn ein Staatsanwalt oder Polizist auf privatem Wege von einer Straftat erfährt.

  • E.A.: Grundsätzlich ist dem Beamten eine rechtlich geschützte Privatsphäre zuzubilligen.

  • H.M.: Allerdings verneint die herrschende Meinung eine vollständige Unanwendbarkeit und fordert stattdessen eine Abwägung: Bei schwerwiegenden Straftaten, die Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des Einzelnen von besonderem Gewicht betreffen (schwere Körperverletzungen, erhebliche Umweltstraftaten, organisierte Kriminalität), besteht auch bei privater Kenntniserlangung eine Verfolgungspflicht.

Ergebnis: Das Legalitätsprinzip gilt nach h.M. im Wege einer Abwägung auch bei privater Kenntniserlangung, wenn schwerwiegende Straftaten betroffen sind.

2. Opportunitätsprinzip

Definition

Das Opportunitätsprinzip durchbricht das Legalitätsprinzip, indem es den Strafverfolgungsbehörden gestattet, aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens von der Verfolgung abzusehen, §§ 153 ff. StPO.

Die wichtigsten Einstellungsmöglichkeiten sind dabei zu unterscheiden:

  • Nach § 153 I StPO kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen mit geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Verfolgung folgenlos einstellen – ist bereits öffentliche Klage erhoben, ist zusätzlich die Zustimmung des Gerichts erforderlich, § 153 II StPO.

  • Nach § 153a I StPO kann sie demgegenüber, ebenfalls in der Regel mit Zustimmung des Gerichts, von der Erhebung der öffentlichen Klage vorläufig absehen und dem Beschuldigten Auflagen oder Weisungen erteilen (z. B. Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit); erfüllt er diese, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

  • Ergänzend erlaubt § 154 StPO die Einstellung wegen Geringfügigkeit im Verhältnis zu einer anderweitig zu erwartenden Strafe, etwa bei mehreren Taten.

Diese Ausnahmen vom Legalitätsprinzip dienen dazu, die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege zu erhalten.

IV. Untersuchungsgrundsatz

Definition

Der Untersuchungs- oder Ermittlungsgrundsatz (auch Instruktionsprinzip) verpflichtet Staatsanwaltschaft und Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären. Ziel ist die Erforschung der materiellen Wahrheit: Die Ermittlung muss sowohl belastende als auch entlastende Umstände umfassen, § 160 II StPO.

Der Untersuchungsgrundsatz wirkt auf zwei Ebenen:

  1. Formell begründet er die Pflicht des Gerichts, die Beweisaufnahme von Amts wegen durchzuführen (§ 244 II StPO) – unabhängig von Beweisanträgen der Verfahrensbeteiligten. Somit ist das Gericht auch nicht auf das Tatsachenmaterial beschränkt, das die Parteien beibringen.

Vernetztes Lernen

Anders ist dies im Zivilprozess: Hier bestimmen die Parteien nach dem Beibringungsgrundsatz, welche Tatsachen sie dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten wollen sowie ob Tatsachen bestritten werden und somit beweisbedürftig sind.

  1. Materiell beschränkt er die Bindungswirkung von Geständnissen: Weder die Strafverfolgungsbehörden noch das Gericht sind an ein Geständnis des Beschuldigten gebunden. Das Gericht hat die Glaubhaftigkeit und inhaltliche Richtigkeit selbstständig zu beurteilen.

Vernetztes Lernen

Dies ist ein fundamentaler Unterschied zum Zivilprozess, in dem ein Geständnis nach § 288 ZPO grundsätzlich bindet.

Merke

Der Untersuchungsgrundsatz gilt für das gesamte Erkenntnisverfahren, also sowohl für das Ermittlungsverfahren als auch für die Hauptverhandlung. In seiner formellen Dimension setzt er das Amtsaufklärungsprinzip um; in seiner materiellen Dimension begründet er die Ungebundenheit an Geständnisse und bestimmt die Maßstäbe der Beweiswürdigung.

V. Grundsatz der Öffentlichkeit

Die Transparenz des Strafverfahrens ist ein Wesensmerkmal des modernen Rechtsstaats.

Definition

Der Öffentlichkeitsgrundsatz gewährleistet, dass jedermann, ohne Ansehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen oder persönlicher Eigenschaften, als Zuhörer an der Hauptverhandlung teilnehmen darf (§ 169 GVG).

1. Inhalt

Der Grundsatz der Öffentlichkeit meint ausschließlich die unmittelbare Öffentlichkeit durch eigene Teilnahme an der Hauptverhandlung. Medienöffentlichkeit (Berichterstattung durch Presse und Fernsehen) fällt nicht darunter: Ton- und Fernsehrundfunkaufnahmen während der Verhandlung sind grundsätzlich unzulässig, § 169 I 2 GVG.
Ausnahme: Vor und nach der Verhandlung bei entsprechender Gestattung nach § 169 GVG.

2. Grenzen

Der Grundsatz steht jedoch unter dem Vorbehalt des Möglichen: Er ist gewahrt, wenn im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten des Verhandlungsortes der Eintritt beliebiger Zuhörer gewährleistet wird. Der Sitzungssaal muss zumindest so beschaffen sein, dass Zuhörer in einer Anzahl Platz finden, in der sie noch als Repräsentanten einer unkontrollierten Öffentlichkeit angesehen werden können.
Außerdem bestehen rechtliche Einschränkungen:

  • nach § 48 I JGG die Hauptverhandlung gegen Jugendliche

  • nach den §§ 171a ff. GVG, etwa zum Schutz der Privatsphäre von Verfahrensbeteiligten, Verletzten und Zeugen zu schützen

  • nach §§ 175 ff. GVG im Rahmen der polizeilichen Sitzungsgewalt

  • nach dem Hausrecht des Betroffenen bei Verhandlungen außerhalb der Gerichtsstelle in privaten Räumlichkeiten

Aber: Verkündung des Urteilstenors muss in jedem Fall öffentlich erfolgen (§ 173 I GVG). Danach kann die Öffentlichkeit für die Urteilsgründe allerdings wieder nach § 173 II i.V.m. §§ 171b, 172 GVG ausgeschlossen werden.
Insbesondere ist der Grundsatz der Öffentlichkeit auch deshalb relevant, weil bei seiner Verletzung ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO besteht.

Problem

Absoluter Revisionsgrund bei unzulässiger Erweiterung der Öffentlichkeit

Fraglich ist, ob § 338 Nr. 6 StPO auch dann eingreift, wenn die Öffentlichkeit nicht unzulässig eingeschränkt, sondern unzulässig erweitert wurde.

  • Wortlautargument: Nach dem Wortlaut des § 338 Nr. 6 StPO ist neben der unzulässigen Einschränkung auch die unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit ein absoluter Revisionsgrund.

  • H.M.: Die h.M. lehnt dies jedoch ab: Das Interesse der Allgemeinheit an einem öffentlichen Gerichtsverfahren wird durch eine Erweiterung gerade nicht gefährdet.

Ergebnis: Eine unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit begründet keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten (z. B. durch Fernsehübertragung entgegen § 169 I 2 GVG) kann aber einen relativen Revisionsgrund nach § 337 StPO begründen.

VI. Grundsatz der Mündlichkeit

Definition

Nach dem Grundsatz der Mündlichkeit darf nur dasjenige Entscheidungsgrundlage sein, was mündlich in der Hauptverhandlung vorgetragen wurde, vgl. § 261 StPO.

Eine wichtige Konsequenz: Urkunden zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt sind grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu verlesen, § 249 I 1 StPO.
Allerdings kann nach den Voraussetzungen des § 249 II StPO von der Verlesung im sog. Selbstleseverfahren abgesehen werden.

Problem

Vereinbarkeit der Akteneinsicht der Schöffen mit dem Mündlichkeitsprinzip

Fraglich ist, ob es mit dem Mündlichkeitsprinzip vereinbar ist, wenn die Schöffen vor oder während der Hauptverhandlung Einsicht in Akten, insbesondere in die Anklageschrift, erhalten.

  • E.A.: Dagegen spricht: Die Schöffen könnten sich mangels entsprechender Schulung nicht mehr unabhängig entscheiden, weil sie nicht zwischen den Eindrücken aus der Hauptverhandlung und solchen aus den Akten unterscheiden können.

  • A.A.: Allerdings sind die Schöffen nach § 30 I GVG den Berufsrichtern gleichgestellt.

Ergebnis: Die Akteneinsicht durch die Schöffen ist mit dem Mündlichkeitsprinzip vereinbar.

VII. Grundsatz der Unmittelbarkeit

Definition

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verpflichtet das erkennende Gericht, sich in der Hauptverhandlung einen möglichst direkten und unvermittelten Eindruck vom Tatgeschehen zu verschaffen. Die Hauptverhandlung muss deshalb in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen stattfinden, § 226 I StPO.

Formelle Unmittelbarkeit bedeutet, dass das erkennende Gericht die Beweisaufnahme grundsätzlich selbst durchzuführen hat, vgl. § 261 StPO.
Materielle Unmittelbarkeit bedeutet, dass Beweismittel nicht durch Surrogate ersetzt werden dürfen. Insbesondere gilt nach § 250 StPO ein Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis: Die Vernehmung einer Person darf nicht durch Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. Dieser Grundsatz wird in §§ 251 ff. StPO in verschiedenen Fallgruppen durchbrochen.

Vernetztes Lernen

Das Gericht ist zudem verpflichtet, das jeweils sachnächste und damit bestmögliche Beweismittel zu verwenden. Diese Pflicht zur optimalen Beweisführung ergibt sich nicht allein aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz, sondern folgt primär aus der Amtsaufklärungspflicht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (s.o.), § 244 II StPO.

VIII. Beschleunigungsgrundsatz

Definition

Der Beschleunigungsgrundsatz folgt aus dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG sowie einfachgesetzlich Art. 6 I 1 EMRK und verlangt, dass über eine strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Wenn dieses Gebot verletzt wird, führt dies:

  1. nicht zu einem Verfahrenshindernis

  2. im Falle der Verurteilung zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer

    • bei Freiheitsstrafen: über die sog. Vollstreckungslösung – das Gericht setzt die eigentlich verwirkte Strafe unverändert fest, bestimmt aber zusätzlich in der Urteilsformel, dass ein konkret bezifferter Teil dieser Strafe zur Kompensation der Verzögerung als bereits vollstreckt gilt

    • sonst: Zur Entschädigung nach den §§ 198, 199 GVG

In der Hauptverhandlung konkretisiert sich der Beschleunigungsgrundsatz in der Konzentrationsmaxime: Die Hauptverhandlung darf grundsätzlich nur bis zu drei Wochen unterbrochen werden § 229 I StPO; eine längere Unterbrechung zwingt zum Neubeginnen § 229 IV 1 StPO.

IX. Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Definition

Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht gemäß § 261 StPO über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Es ist in der Bewertung der Beweismittel grundsätzlich frei.

Das Gericht muss weder dem Geständnis des Angeklagten noch einem Sachverständigengutachten folgen und kann sich seine Überzeugung auch lediglich aufgrund von Indizien bilden.
Allerdings ist die Freiheit der Beweiswürdigung nicht schrankenlos gewährt. Die Gerichte sind insbesondere gebunden an:

  1. Gesetzliche Beweisregeln, wie etwa den Wahrheitsbeweis durch Strafurteil § 190 StGB und den Beweiskraft-Grundsatz des Protokolls § 274 StPO.

  2. Die Beachtung der Gesetze des Denkens und der Erfahrung als Normen des ungeschriebenen Rechts. Demnach sind Würdigungen, die mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar sind oder erhebliche Widersprüche enthalten, rechtsfehlerhaft.

X. Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo)

Definition

Der Zweifelsgrundsatz besagt, dass, wenn es dem Gericht nach Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Beweismittel nicht gelingt, den Sachverhalt nach seiner Überzeugung zweifelsfrei zu klären, von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit auszugehen ist, vgl. Art. 6 II EMRK sowie das Schuldprinzip i.V.m. § 261 StPO.

Abzugrenzen ist der Anwendungsbereich präzise: Der Zweifelsgrundsatz betrifft ausschließlich Tatsachen (also Umstände, die für die Schuld- oder die Straffrage relevant sind).
Bei Rechtsfragen hingegen ist er nicht einschlägig. Das Gericht kennt das Recht und darf nicht bei Meinungsstreiten oder offenen Abwägungen die für den Angeklagten günstigere Ansicht anwenden.

XI. Grundsatz des fairen Verfahrens

Nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist der Beschuldigte nicht bloßes Objekt der Entscheidungsfindung, sondern ein mit eigenen Rechten ausgestattetes Subjekt, das auf den Ablauf und das Ergebnis des Verfahrens einwirken darf.
Abgeleitet wird dieser Grundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG i.V.m. den Freiheitsgrundrechten, insbesondere Art. 2 II 2 GG und Art. 1 I GG. Einfachgesetzlich gewährleistet ihn Art. 6 I 1 EMRK.
Auch wenn die Einzelheiten noch nicht abschließend geklärt sind, gehören zu den Mindestanforderungen des fairen Verfahrens:

  • Waffengleichheit (gleichartige Einwirkungsmöglichkeiten von Beschuldigtem und Staatsanwaltschaft)

  • das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten

  • das Recht auf rechtliches Gehör

  • die Pflicht des Gerichts, Entscheidungen zu begründen

  • Weitere: Art. 6 III EMRK

Klausurtipp

Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist in seiner Reichweite bewusst vage gehalten. In Klausuren sollte er daher zunächst als Argumentationshilfe eingesetzt werden. Vorrangig ist stets zu prüfen, ob nicht eine spezielle Verfahrensregel einschlägig ist.

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