Definition
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist nicht-verfassungsrechtlicher Art, wenn es im Kern nicht um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts in seiner verfassungsrechtlichen Funktion geht.
Das Merkmal nicht-verfassungsrechtlicher Art ist Teil der sogenannten doppelten Verfassungsunmittelbarkeit und entscheidet im Rahmen des § 40 I 1 VwGO darüber, ob der Verwaltungsrechtsweg oder der Rechtsweg zum Verfassungsgericht eröffnet ist. Klausurrelevant ist die Abgrenzung vor allem bei Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, bei denen zusätzlich in Streit stehendes Verfassungsrecht betroffen sein muss. Einen Überblick über die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der verwaltungsgerichtlichen Klage bietet der Artikel zu den Grundlagen des Verwaltungsprozessrechts.
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