Definition
Synallagma (Gegenseitigkeitsverhältnis) ist die wechselseitige Abhängigkeit zweier Leistungspflichten, die nach dem Willen der Parteien jeweils um der anderen willen versprochen werden („do ut des“; §§ 320 ff. BGB).
Das Synallagma betrifft nicht den Vertrag als Ganzes, sondern einzelne Leistungspflichten. Regelmäßig stehen die Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, Nebenpflichten dagegen nicht zwingend. Davon hängt ab, ob die §§ 320, 323 und 326 BGB eingreifen.
Man unterscheidet das genetische Synallagma (Abhängigkeit beim Zustandekommen), das konditionale Synallagma (Abhängigkeit im Bestand, etwa bei Unmöglichkeit) und das funktionelle Synallagma (Abhängigkeit in der Durchführung, etwa bei der Zug-um-Zug-Leistung).
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