Definition
Die Subordinationstheorie grenzt das öffentliche Recht vom Privatrecht nach dem Verhältnis der Beteiligten ab: Öffentlich-rechtlich ist eine Rechtsbeziehung, wenn zwischen ihnen ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, in dem der Hoheitsträger einseitig verbindlich gegenüber dem Bürger handeln kann. Bei Gleichordnung der Beteiligten liegt Privatrecht vor.
Klausurhinweis: Die Abgrenzung ist für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs relevant (§ 40 I 1 VwGO), der eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit voraussetzt.
Die Subordinationstheorie ist neben der Interessentheorie und der modifizierten Subjektstheorie eine der klassischen Abgrenzungstheorien. Ihre Schwäche liegt darin, dass es auch im öffentlichen Recht gleichgeordnete Beziehungen gibt, etwa beim öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG).
In der Klausur wird sie meist nur kurz dargestellt; die h. M. folgt der modifizierten Subjektstheorie. Ihr Merkmal der Ungleichordnung bleibt aber ein nützliches Indiz, etwa bei Verwaltungsakten und Zwangsmaßnahmen.
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