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Dieser Artikel behandelt den Rücktritt nach § 24 StGB. Der Rücktritt ist Bestandteil einer jeden Versuchsprüfung und muss der Vollständigkeit halber immer angesprochen werden. Die Examensrelevanz ergibt sich aus den unterschiedlichen Kombinationsmöglichkeiten der Beteiligungsformen. § 24 II StGB ist immer einschlägig, wenn an der Tat mehrere beteiligt sind.

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