Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Zurückbehaltungsrecht

Definition

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I BGB ist ein Leistungsverweigerungsrecht: Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebuhrende Leistung bewirkt wird, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt.

Es handelt sich um eine Einrede, die vom Schuldner geltend gemacht werden muss und im Prozess gem. § 274 I BGB nicht zur Klageabweisung, sondern zur Verurteilung Zug um Zug führt.

Klausurhinweis: Voraussetzungen sind Gegenseitigkeit der Ansprüche, Konnexität (Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis), Fälligkeit des Gegenanspruchs sowie das Fehlen eines Ausschlusses nach § 273 II, III BGB oder aufgrund vertraglicher Abrede.

Neben dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB existieren speziellere Ausprägungen, etwa das kaufrechtliche Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrags) und das besitzrechtliche Zurückbehaltungsrecht des § 1000 BGB im Rahmen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. In der Klausur ist stets zu prüfen, ob eine speziellere Norm vorrangig anzuwenden ist. Prozessual führt eine erfolgreiche Einrede nach § 273 BGB nicht zur Klageabweisung, sondern gem. § 274 I BGB zur Verurteilung Zug um Zug.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten