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Zivilrecht

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Bereicherungsrecht

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Rechtsfolgen

Rückabwicklung gegenseitiger Verträge

Teilgebiet

Bereicherungsrecht

Thema

Rechtsfolgen

Tags

Zweikondiktionenlehre
Saldotheorie
§ 812 BGB
§ 818 BGB
§ 819 BGB
Gliederung

Die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge stellt eine besondere Konstellation im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen dar. 

Wendet man auf die Rückabwicklung eines unwirksamen gegenseitigen Vertrags (z. B. wegen Nichtigkeit nach §§ 105, 125, 134, 138 BGB oder erfolgreicher Anfechtung, § 142 I BGB) die allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze unverändert an, ergeben sich zwei voneinander unabhängige Kondiktionsansprüche: Jede Partei kann von der anderen die Herausgabe des Erlangten nach § 812 I 1 Fall 1 BGB verlangen, und jede Partei kann sich auf ihre eigene Entreicherung nach § 818 III BGB berufen. Problematisch wird dies, sobald eine Partei die empfangene Leistung nicht mehr herausgeben kann, etwa weil die Sache untergegangen, verbraucht oder weiterveräußert wurde und sich insoweit erfolgreich auf § 818 III BGB berufen kann, während die andere Partei ihre eigene Leistung noch vollständig herausverlangen kann. Das Risiko des zufälligen Untergangs träfe dann einseitig die Partei, deren Leistung noch vorhanden ist, obwohl beide Leistungen bei einem gegenseitigen Vertrag in einem inneren Austauschverhältnis (Synallagma) zueinander stehen.

Bei der Frage, wie diese Konstellation zu lösen ist, haben sich verschiedene Lösungsansätze durchgesetzt: die (strenge) Zweikondiktionentheorie, die von der Rechtsprechung entwickelte Saldotheorie sowie die in der Literatur vorherrschende modifizierte Zweikondiktionentheorie.

I. Konstellation

Beispiel

V veräußert an K einen Motorroller im Wert von 3.000 € zum Preis von 4.000 €. K bezahlt sofort. Der Kaufvertrag war nichtig, wovon keine der Parteien etwas wusste. Kurz nach dem Kauf verursacht K einen Unfall, bei dem der Motorroller einen Totalschaden erleidet. Das wertlose Wrack wird entsorgt.

K will den Kaufpreis zurück. Zu Recht?

Dieser Fall lässt sich anhand der genannten Theorien lösen:

II. Strenge Zweikondiktionentheorie

Wendet man die allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze unverändert an, gelangt man zur strengen (auch: reinen) Zweikondiktionentheorie. Nach der strengen Zweikondiktionentheorie hat jede Partei einen Kondiktionsanspruch. Auch kann sich jede Partei auf Entreicherung berufen, ohne dass dies ihren eigenen Anspruch berührt. 

Beispiel

Lösung zum Beispielsfall

Hiernach hat der V gegen K keinen Anspruch auf Wertersatz aus §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB, da dieser nach § 818 III BGB wegen der Entreicherung des K ausgeschlossen ist. K hat einen Anspruch aus § 812 I 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.000 € gegen V.

Dasselbe gilt, wenn der Käufer die Kaufsache weggeworfen, verprasst oder verschenkt hat. Bezüglich der strengen Zweikondiktionentheorie bestehen insoweit Bedenken, als jeder die Verluste, die in der Einflusssphäre des anderen eintreten, zu tragen hat.

III. Saldotheorie

Die ständige Rechtsprechung vertritt die sogenannte Saldotheorie. Diese geht von einer Saldierung der Bereicherungsansprüche aus. Hierbei werden alle Vermögensabflüsse berücksichtigt. Ob etwas abgeschöpft werden kann, ergibt sich erst nach Saldierung aller Vermögenszuflüsse und -abflüsse inklusive Gegenleistung.

Da nur eine Partei einen positiven Saldo aufweisen kann, gibt es nur eine Kondiktion. Hierbei wird der Wert der Entreicherung zum Abzugsposten bei dem eigenen Bereicherungsanspruch des Entreicherten. 

Für die Saldotheorie spricht, dass sie dem inneren Zusammenhang von Leistungen (Synallagma) gerecht wird. 

Beispiel

 Lösung zum Beispielsfall

Saldo des K:

K hat einen Zufluss in Höhe des Werts der Motorrollers also von 3.000 €. Hiervon ist der Kaufpreis in Höhe von 4.000 € abzuziehen. Durch den Totalschaden kommt es zu einem Abfluss in Höhe von 3.000 €. Damit liegt der Saldo des K bei - 4.000 €.

  • Zufluss: + 3.000 Euro (Wert des Motorrollers)

  • Abfluss: – 4.000 Euro (Kaufpreis)

  • Abfluss: – 3.000 Euro (Wert des Motorrollers)

  • Saldo:    – 4.000 Euro.

Saldo des V:

Der V hat einen Zufluss in Höhe des Kaufpreises in Höhe von 4.000 €. Gleichzeitig hat er einen Abfluss in Höhe des Wert des Motorrollers, der 3.000 € beträgt. Der Saldo des V beträgt damit 1.000 €.

  • Zufluss: + 4.000 Euro (Kaufpreis)

  • Abfluss: – 3.000 Euro (Wert des Motorrollers)

  • Saldo:    + 1.000 Euro.

Dieser Saldo (= Gewinn des V) wird „abgeschöpft“.

Ergebnis

Da nur K einen positiven Saldo aufweist, hat K einen Anspruch aus § 812 I 1 Fall 1 BGB in Höhe von 1.000 € gegen V.

IV. Modifizierte Zweikondiktionentheorie 

Eine weitere Lösungsmöglichkeit stellt die modifizierte Zweikondiktionentheorie der herrschenden Lehre dar. 

Hiernach ist § 818 III BGB auf die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge nicht anwendbar. § 818 III BGB ist nämlich auf nichtsynallagmatische Rechtsverhältnisse zu reduzieren.

Beispiel

Lösung zum Beispielsfall

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass K gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.000 € hat, während dem V gegen K ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 3.000 € zusteht. Werden beide Ansprüche miteinander verrechnet, verbleibt ein Saldo zugunsten des K in Höhe von 1.000 €. Anders als bei der Saldotheorie handelt es sich dogmatisch um zwei selbstständige Ansprüche, die erst im Wege der Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) zum wirtschaftlich identischen Ergebnis führen. Das Ergebnis deckt sich mit der Saldotheorie.

Für die modifizierte Zweikondiktionentheorie spricht der Gedanke der Gleichstellung mit der Rechtslage bei einem wirksamen Vertrag: Auch bei wirksamem Vertrag hätte K das Risiko des zufälligen Untergangs nach Gefahrübergang getragen und den Kaufpreis nicht zurückverlangen können (vgl. die Wertung der §§ 446, 447 BGB). Es ist daher nicht gerechtfertigt, K im Fall der Unwirksamkeit des Vertrags über § 818 III BGB besserzustellen.

Die modifizierte Zweikondiktionentheorie verdient Vorzug gegenüber der Saldotheorie, wenn ein Vorleistungsfall vorliegt: 

  • Hat V schon geleistet, K jedoch noch nicht bezahlt, weist keine Partei einen positiven Saldo aus. 

  • K ist nach der Saldotheorie nicht zum Wertersatz verpflichtet. 

Nach der modifizierten Zweikondiktionentheorie kann sich K jedoch nicht auf § 818 III BGB berufen und ist zum Wertersatz verpflichtet.

V. Anwendbarkeit

Die strenge Zweikondiktionentheorie ist in einigen Fällen unstreitig nach der Rechtsprechung und herrschender Lehre anwendbar. 

Weder die Saldotheorie noch die modifizierte Zweikondiktionentheorie sind nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre anwendbar zugunsten:

  • eines Verklagten, § 818 IV BGB (ab Rechtshängigkeit gilt die verschärfte Haftung der §§ 989 ff. BGB entsprechend, sodass sich der Beklagte nicht mehr auf Entreicherung berufen kann)

  • eines nach § 819 I BGB verschärft Haftenden (wer den Mangel des Rechtsgrundes bereits beim Empfang kennt, ist von vornherein nicht schutzwürdig)

  • eines Wucherers (der Schutzzweck des § 138 II BGB verbietet es, dem Wucherer die Vorteile der Saldotheorie oder der modifizierten Zweikondiktionentheorie zugutekommen zu lassen).

Da diese nicht schutzwürdig sind, findet die strengere Zweikondiktionentheorie Anwendung. Außerdem sind sowohl die Saldotheorie als auch die modifizierte Zweikondiktionentheorie umgekehrt auch nicht anwendbar zulasten:

  • Eines nicht voll Geschäftsfähigen (andernfalls würde der Minderjährigenschutz der §§ 104 ff. BGB unterlaufen, da dieser faktisch doch zur Zahlung oder zum Wertersatz gezwungen wäre)

  • Eines arglistig Getäuschten, der die verkehrsübliche Sorgfalt beachtet hat (er soll durch die Täuschung nicht zusätzlich das Risiko des zufälligen Untergangs tragen müssen)

  • Eines Käufers, wenn die Entreicherung Folge eines Mangels war (das Risiko darf nicht auf den Käufer abgewälzt werden, wenn gerade der Mangel der Kaufsache selbst zur Entreicherung geführt hat)

  • Der Masse im Falle der Insolvenz

Klausurtipp

Da Saldotheorie und modifizierte Zweikondiktionentheorie außerhalb der Vorleistungs- und Ausnahmefälle zum selben Ergebnis kommen, kann der Theorienstreit in der Klausur regelmäßig offengelassen werden; er muss nur entschieden werden, wenn

  1. ein Vorleistungsfall vorliegt oder

  2. einer der in diesem Abschnitt genannten Ausnahmefälle einschlägig ist.

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