Definition
„Sui generis“ (lat. „eigener Art“) bezeichnet ein Rechtsinstitut, das sich keiner der bestehenden Kategorien eindeutig zuordnen lässt und deshalb eigenständigen Regeln folgt. Auf ein solches Institut werden die Vorschriften verwandter Kategorien allenfalls entsprechend angewandt, soweit Interessenlage und Zweck es erlauben.
Klausurhinweis: Die Einordnung als „sui generis“ ersetzt keine Begründung. Entscheidend ist stets, welche Normen im konkreten Fall analog herangezogen werden.
In Klausuren begegnet die Figur vor allem bei Streitfragen zur Rechtsnatur: Die Vormerkung wird von der h. M. als Sicherungsmittel eigener Art eingeordnet, die Vor-GmbH als Personenvereinigung sui generis, die Europäische Union als Staatenverbund eigener Art. Ein typischer Fehler ist es, die Einordnung als bloßes Etikett zu verwenden. Wer ein Institut als sui generis qualifiziert, muss anschließend begründen, welche Vorschriften entsprechend gelten, etwa bei der Vor-GmbH das GmbH-Recht, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt.