Definition
Zweiseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag) kommen durch zwei korrespondierende (= übereinstimmende) Willenserklärungen zustande. Der Konsens der Parteien erzeugt also die Rechtswirkungen.
In der Klausur ist die Abgrenzung zum einseitigen Rechtsgeschäft (z. B. Kündigung, Testament) zentral, weil sich daraus ableitet, ob ein Angebot und eine Annahme nach den §§ 145 ff. BGB erforderlich sind. Zweiseitige Rechtsgeschäfte setzen stets einen Konsens voraus; fehlt dieser, liegt ein Dissens nach den §§ 154 f. BGB vor. Zu unterscheiden ist zudem zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Trennungs- und Abstraktionsprinzip), die jeweils ein eigenständiges Rechtsgeschäft bilden.
Vertiefend: Grundbegriffe des Zivilrechts.
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