Definition
Unmöglichkeit im Sinne des § 275 I BGB liegt vor, wenn eine Leistungspflicht endgültig nicht mehr erfüllt werden kann.
Die Unmöglichkeit befreit den Schuldner nach § 275 I BGB kraft Gesetzes von seiner Leistungspflicht, ohne dass es einer Erklärung bedarf. Zu unterscheiden ist zwischen der originären Unmöglichkeit, die bereits bei Vertragsschluss besteht, und der nachträglichen Unmöglichkeit, die erst danach eintritt; Letztere berührt gemäß § 311a I BGB die Wirksamkeit des Vertrags nicht. Neben der tatsächlichen (§ 275 I BGB) erfasst das Gesetz auch die faktische und die persönliche Unmöglichkeit sowie die Fälle der wirtschaftlichen und moralischen Unzumutbarkeit nach § 275 II und III BGB. An die Unmöglichkeit knüpfen sich weitreichende Folgen, etwa der Wegfall der Gegenleistungspflicht nach § 326 I BGB. Vertiefend dazu der Artikel zu den Grundlagen des § 275 BGB.
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