Definition
Homogenitätsprinzip bezeichnet die Verpflichtung der Länder, ihre verfassungsmäßige Ordnung an den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes auszurichten (Art. 28 I 1 GG). Es sichert ein Mindestmaß an Gleichartigkeit der Verfassungsordnungen in Bund und Ländern; hinzu kommen die Wahlrechtsgrundsätze für die Volksvertretungen in Ländern, Kreisen und Gemeinden (Art. 28 I 2 GG).
Das Homogenitätsprinzip verlangt Gleichartigkeit, nicht Gleichheit: Die Länder behalten ihre Verfassungsautonomie und dürfen eigene Wege gehen, solange sie die Mindestvorgaben des Art. 28 I GG wahren. Der Bund gewährleistet die Einhaltung dieser Vorgaben (Art. 28 III GG).
Klausurrelevant wird die Norm vor allem bei Landes- und Kommunalwahlrecht, etwa bei Wahlrechtsgrundsätzen oder dem Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern. Abzugrenzen ist sie von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II GG, die ein eigenes Prüfungsprogramm hat.
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