Hoheitliche Befugnisse

Definition

Hoheitliche Befugnisse (Art. 33 IV GG: „hoheitsrechtliche Befugnisse“) sind Befugnisse zu öffentlich-rechtlichem Handeln mit Befehl und Zwang, also zum Erlass einseitig verbindlicher Regelungen und zu Eingriffen in Grundrechte (Eingriffsverwaltung). Nach h. M. sind auch grundrechtsrelevante Bereiche der Leistungsverwaltung erfasst. Ihre ständige Ausübung ist nach Art. 33 IV GG in der Regel Beamten vorbehalten (Funktionsvorbehalt).

Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG ist eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und gewährt kein subjektives Recht. Er gilt nur „in der Regel“: Ausnahmen bedürfen eines spezifischen, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechenden Grundes; rein fiskalische Erwägungen genügen nicht, so das BVerfG zur Privatisierung des Maßregelvollzugs (BVerfGE 130, 76). Klausurrelevant wird der Vorbehalt vor allem bei der Übertragung von Aufgaben auf Private, etwa im Rahmen der Beleihung, sowie bei der dauerhaften Besetzung von Polizei- und Justizvollzugsaufgaben mit Tarifbeschäftigten.

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