Definition
Hoheitliche Handlungen im Sinne des § 132 StGB sind solche, die ihrer Natur nach ausschließlich Amtsträgern vorbehalten sind, also eine originär hoheitliche Tätigkeit darstellen.
Die hoheitliche Handlung ist Kernmerkmal beider Tatbestandsalternativen des § 132 StGB. Examensrelevant ist insbesondere die Abgrenzung zu rein privatrechtlichem oder tatsächlichem Verhalten, das lediglich den äußeren Anschein amtlicher Tätigkeit erweckt. Diskutiert wird zudem, ob auch Angehörige freier Berufe wie Rechtsanwälte eine hoheitliche Tätigkeit vortäuschen können und wie sich Kompetenzüberschreitungen tatsächlicher Amtsträger auswirken. Mehr dazu im Artikel § 132 StGB (Amtsanmaßung).
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