Definition
Die Hinterlegung (§ 372 BGB) bezeichnet die Übergabe von geschuldeten Gegenständen an eine Hinterlegungsstelle, wenn dafür ein Hinterlegungsgrund besteht.
Die Hinterlegung nach § 372 BGB setzt einen der dort genannten Hinterlegungsgründe voraus, etwa Annahmeverzug des Gläubigers, dessen ungewisse Person oder eine begründete Ungewissheit über die Person des Berechtigten. Sie wirkt nach § 378 BGB wie Erfüllung, sofern der Schuldner zur Rücknahme berechtigt ist und darauf verzichtet. Von der Hinterlegung zu unterscheiden ist der Selbsthilfeverkauf nach § 383 BGB, der bei verderblichen oder nicht hinterlegungsfähigen Sachen einschlägig ist.
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