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Die Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I 1 GG

Teilgebiet

Staatsorganisationsrecht

Thema

Wahlen

Tags

Allgemeinheit der Wahl
Unmittelbarkeit der Wahl
Freiheit der Wahl
Gleichheit der Wahl
Geheimheit der Wahl
Öffentlichkeit der Wahl
Demokratieprinzip
Art. 20 GG
Art. 21 GG
Art. 28 GG
Art. 38 GG
Art. 41 GG
Art. 116 GG
§ 12 BWahlG
§ 13 BWahlG
§ 27 BWahlG
§ 28 BWahlG
§ 32 BWahlG
§ 33 BWahlG
§ 48 BWahlG
§ 107 StGB
§ 108 StGB
§ 108a StGB
§ 108b StGB
§ 48 BVerfGG
Gliederung
  • I. Einleitung 

  • II. Die einzelnen Wahlrechtsgrundsätze 

    • 1. Allgemeinheit der Wahl

    • 2. Unmittelbarkeit der Wahl

    • 3. Freiheit der Wahl

    • 4. Gleichheit der Wahl 

    • 5. Geheimhaltung der Wahl

    • 6. Öffentlichkeit der Wahl

  • III. Wahlen auf Landesebene

  • IV. Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht 

I. Einleitung 

Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I 1 GG bilden das verfassungsrechtliche Fundament, auf dem die demokratische Legitimation des Deutschen Bundestages ruht. Ihre Verankerung im Grundgesetz garantiert, dass jede Bundestagswahl nicht nur ein politischer Wettbewerb, sondern zugleich ein rechtsstaatlich kontrollierter Vorgang ist, der die Willensbildung des Volkes unverfälscht in staatliche Herrschaft übersetzt. 

II. Die einzelnen Wahlrechtsgrundsätze 

Im Folgenden soll es um die Wahlrechtsgrundsätze im Einzelnen gehen. Bis auf einen Grundsatz ergeben sich alle direkt aus Art. 38 I 1 GG.

Zitat

Art. 38 I 1 GG

“Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.”

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1. Allgemeinheit der Wahl

Zunächst geht es um die Allgemeinheit der Wahl.

Diese umfasst ein aktives und passives Wahlrecht aller Bevölkerungsgruppen, also das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Dieses besteht grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Grund ist, dass das Wahlrecht ein zentrales Element der demokratischen Staatsordnung ist. Damit Wahlen tatsächlich zu einer legitimen Volksvertretung führen, müssen die Wähler in der Lage sein, reflektierte und eigenständige Entscheidungen zu treffen. Es setzt die Fähigkeit zur eigenständigen politischen Willensbildung voraus, welche Kleinkindern und Minderjährigen in der Regel fehlt.

Es steht grundsätzlich nur Deutschen im Sinne des Art. 116 GG zu. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Art. 20 II GG und § 12 I BWahlG. Dies umfasst ebenfalls sogenannte Auslandsdeutsche, also Deutsche im Sinne des Art. 116 I GG, die am Wahltag außerhalb Deutschlands ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie sind nach § 12 II 1 BWahlG nur wahlberechtigt, sofern sie entweder 

  • nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik eine Wohnung gehabt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder 

  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der BR Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Merke

Mitglieder der EU sind nicht gleichzusetzen mit Mitgliedern der EU. Genaueres dazu findest du hier.

Die Allgemeinheit schützt demnach vor dem unberechtigten Ausschluss wahlberechtigter Bürger von der Wahl.

Ein berechtigter Ausschluss ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 BWahlG gegeben, also durch richterlichen Beschluss.

Zitat

§ 13 BWahlG

“Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.”

Beispiel

M ist deutscher Staatsbürger und über 18 Jahre alt. Eigentlich erfüllt er damit alle Voraussetzungen, um an der Bundestagswahl teilzunehmen. Allerdings wurde M vor einigen Jahren wegen schwerer Straftaten verurteilt, und das Gericht hat ihm im Strafurteil ausdrücklich das Wahlrecht entzogen. Dieser Wahlausschluss erfolgte also durch einen Richterspruch und ist damit rechtlich zulässig gemäß § 13 BWahlG.
Hätte jedoch eine Behörde oder ein Wahlleiter M eigenmächtig ohne richterliche Entscheidung von der Wahl ausgeschlossen, wäre das ein unzulässiger Eingriff in die Allgemeinheit der Wahl.

2. Unmittelbarkeit der Wahl

Der nächste Grundsatz ist die Unmittelbarkeit der Wahl.

 

Dieser legt fest, dass die Wahl der Abgeordneten durch die Wähler selbst und direkt erfolgt. Es darf also zwischen der Wählerstimme und der Ermittlung der Abgeordnetensitze keine weitere Entscheidungsinstanz liegen. 

Definition

Eine Wahl ist unmittelbar, wenn zwischen der Wählerstimme und der Bestimmung der Abgeordneten keine weitere Entscheidungsinstanz liegt.


Dies wäre nicht der Fall, wenn z. B. Wahlmänner zwischengeschaltet wären, da hierbei das Ergebnis der Stimmen der Wahlmänner nicht zwangsweise mit den ursprünglichen Stimmen, mit denen die Wahlmänner gewählt wurden, übereinstimmt.

Problem

Listenwahl 

Im BWahlG ist für die Bundestagswahl neben den Direktstimmen die sogenannte Listenwahl vorgesehen.

  • Die Listenwahl ist die Wahl von Kandidaten auf einer Landesliste einer Partei. Sie in § 27 ff. BWahlG geregelt. Diese Listen werden von den Parteien vor der Wahl aufgestellt.

  • Die Stimmenanteile, die eine Partei über die Zweitstimme erhält, entscheiden maßgeblich darüber, wie viele Sitze ihr im Bundestag zustehen. Nach § 28 III BWahlG hat der Wahlleiter die Landeslisten spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen. Da die Listen somit vor der Wahl aufgestellt werden und bekannt sind, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit vor.

  • Auch wenn ein Abgeordneter nachträglich ausscheidet, etwa durch Rücktritt oder persönliche Entscheidung, stellt die Nachbesetzung durch die nächste Person auf der Landesliste keinen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Wahl dar, da die Wählerinnen und Wähler bei der Stimmabgabe nicht nur die Partei, sondern auch die Reihenfolge der Listenkandidaten mitbestimmt haben.

  • Das spätere Nachrücken erfolgt somit in direkter Folge des ursprünglichen Wahlergebnisses und ist durch § 48 I BWahlG gesetzlich vorgesehen. Voraussetzung ist aber, dass der Grund des Ausscheidens auf Handlungen des Gewählten selbst zurückzuführen ist.

3. Freiheit der Wahl

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl deckt verschiedene Aspekte ab.

Er garantiert vor allem, dass die Wahlausübung ohne direkten oder indirekten Zwang oder sonstige Umstände beeinflusst wird. 

Beispiel

Ein Bürgermeister einer Kleinstadt kündigt öffentlich an, dass Bürger, die bei der kommenden Bundestagswahl eine bestimmte Oppositionspartei wählen, mit Nachteilen bei der Vergabe von städtischen Fördermitteln oder Bauanträgen rechnen müssten.

In diesen Fällen ist auch immer an das Demokratieprinzip zu denken, da Verstöße in diesen Fällen regelmäßig auch Verstöße gegen das Demokratieprinzip darstellen.

Wahlwerbung und Wahlkampf sind grundsätzlich zulässig. Dabei spielt aber das sich aus dem Freiheitsgrundsatz ergebende staatliche Neutralitätsgebot eine wichtige Rolle.

Es verpflichtet staatliche Organe dazu, sich im Vorfeld von Wahlen politisch neutral zu verhalten und keine Einflussnahme auf die Willensbildung der Bürger auszuüben. Staatliche Stellen dürfen insbesondere ihre Amtsautorität, Ressourcen oder Informationskanäle nicht zur Unterstützung oder Bekämpfung bestimmter Parteien oder Kandidaten einsetzen. Dieses Gebot sichert die freie und unbeeinflusste Entscheidung der Wähler und ist damit eine zentrale Voraussetzung für demokratische Wahlen.

Die Freiheit der Wahl hat neben den verfassungsrechtlichen Aspekten auch eine strafrechtliche Relevanz. § 108 StGB enthält den Straftatbestand der Wählernötigung.

Zitat

§ 108 StGB

“Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.”


Daneben ist in § 108a StGB die Wählertäuschung und in § 108b StGB die Wählerbestechung geregelt. 

Zudem ist in diesem Kontext § 32 BWahlG zu beachten. Dieser legt fest, dass in Wahllokalen jegliche Art von Wahlwerbung in Wort, Ton, Schrift und Bild verboten ist.

4. Gleichheit der Wahl 

Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die Gleichheit bezüglich des gesamten Wahlvorgangs. Dies gilt sowohl aufseiten der Wähler, als auch auf Seiten der Parteien (i.V.m. § 21 GG).

Gesichert wird die Gleichheit der Wählerstimmen dadurch, dass jede Stimme den gleichen Zählwert und den gleichen Erfolgswert hat. Der Zählwert besagt, dass jede abgegebene Stimme bei der Stimmenauszählung mit dem gleichen Gewicht berücksichtigt wird, jede Stimme zählt also „eins“. Der Erfolgswert bedeutet darüber hinaus, dass jede Stimme grundsätzlich die gleiche rechtliche Chance haben muss, sich im Wahlergebnis auszuwirken, also den gleichen Einfluss auf die Mandatsverteilung hat. Diese beiden Aspekte zusammen gewährleisten die formale und materielle Gleichheit der Wahl.
Besonders der Erfolgswert kann durch bestimmte Wahlsysteme beeinträchtigt werden, etwa durch Sperrklauseln wie die 5%-Hürde, Überhang- und Ausgleichsmandate oder durch unterschiedliche Erfolgswahrscheinlichkeiten je nach Wahlkreisgröße. Solche Regelungen sind aber dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig ausgestaltet sind. Das BVerfG prüft in diesem Zusammenhang, ob die Gleichheit der Wahl in ihrem Kern gewahrt bleibt und etwaige Differenzierungen sachlich begründet sind.

Merke

Bisher bestand die Frage, ob das Konzept der Überhangmandate gegen die Gleichheit der Wahl verstößt. Diese hat sich aber mit der Wahlrechtsreform, die zuerst bei der Bundestagswahl 2025 angewandt wurde, erledigt. Seit der Wahlrechtsreform gibt es keine Überhangmandate mehr und die Sitzverteilung richtet sich ausschließlich nach dem Ergebnis der Zweitstimmen. Direktmandate werden also nur dann berücksichtigt, wenn sie in das Zweitstimmenergebnis passen. Falls nicht, verfallen sie Es kann also zu einer Situation kommen, dass eine Person ihren Wahlkreis gewinnt, aber aufgrund einer zu niedrigen Listenposition kein Mandat erhält. Die im Zuge der Reform vorgesehene Abschaffung der Grundmandatsklausel erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom Dezember 2023 für verfassungswidrig. Die Klausel bleibt daher bestehen: Parteien, die zwar an der Fünfprozenthürde scheitern, aber mindestens drei Direktmandate gewinnen, werden weiterhin bei der Sitzverteilung mit dem vollen Anteil ihrer Zweitstimmen berücksichtigt.

5. Geheimhaltung der Wahl

Der Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl stützt sich vor allem auf § 33 BWahlG.

Zitat

§ 33 BWahlG

“Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.”


Er gewährleistet, dass jede Wählerin und jeder Wähler ihre Stimme ohne Kenntnisnahme durch Dritte abgeben kann. Niemand soll gezwungen oder versucht sein, seine Wahlentscheidung offenzulegen, weder vor noch nach der Stimmabgabe. Die Geheimhaltung schützt somit die innere Entscheidungsfreiheit und verhindert sozialen, beruflichen oder politischen Druck. Der Staat ist verpflichtet, organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt, etwa durch Wahlurnen, Wahlkabinen oder geschlossene Wahlumschläge. Ein freiwilliger Verzicht auf die Geheimhaltung (z. B. durch öffentliches Abstimmen) ist zwar möglich, staatlich aber nicht zu fördern, da dies mittelbar die Wahlfreiheit anderer gefährden könnte.

Problem

Briefwahl


Bei der Urnenwahl in Wahllokalen wird die Geheimhaltung institutionell sichergestellt, etwa durch Wahlkabinen und das Prinzip der unbeobachteten Stimmabgabe.
Demgegenüber erfolgt die Stimmabgabe bei der Briefwahl im privaten Bereich ohne staatliche Kontrolle. Die Möglichkeit, dass Dritte Einfluss nehmen oder die Stimmabgabe überwachen, kann daher nicht ausgeschlossen werden. Dennoch hat das BVerfG die Briefwahl grundsätzlich für zulässig erklärt, solange sie aus praktischen Gründen notwendig ist (etwa zur Ermöglichung der Teilnahme bestimmter Bevölkerungsgruppen an der Wahl) und der Gesetzgeber Vorkehrungen trifft, um Missbrauch so weit wie möglich zu verhindern.
Die Briefwahl stellt somit eine Ausnahme vom Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl dar, sofern sie verhältnismäßig ausgestaltet ist und das Vertrauen in die Integrität der Wahl nicht erschüttert.


Auch hier kann zudem eine strafrechtliche Komponente relevant werden. § 107 StGB enthält den Straftatbestand der Wahlbehinderung.

6. Öffentlichkeit der Wahl

Neben den behandelten, geschriebenen Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 I 1 GG besteht mit dem der Öffentlichkeit der Wahl ein weiterer, ungeschriebener Grundsatz.

Dieser wird aus dem Demokratieprinzip i.V.m. Art. 38 GG hergeleitet.
Er sagt aus, dass alle wesentlichen Schritte einer Wahl, insbesondere die Stimmabgabe, im Nachgang kontrollierbar und nachvollziehbar sein müssen. Dies ist z. B. über die Einsicht in die Stimmbögen möglich. Bei Wahlcomputern ist dies dagegen nicht möglich, wenn nur eine elektronische und Ergebnismitteilung ohne Kennzeichnung und Ausdruck stattfindet.

III. Wahlen auf Landesebene

Für Wahlen auf Landesebene richten sich die Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 28 I 2 GG. Dieser regelt die gleichen Wahlrechtsgrundsätze, wie sie auf Bundesebene gegeben sind, für die Landesebene.

Zitat

Art. 28 I 2 GG

“In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.”

IV. Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht 

Zuletzt soll es darum gehen, wie die Kontrollinstrumente vor dem Bundesverfassungsgericht ausgestaltet sind.

Wenn sich das Verfahren direkt gegen das BWahlG oder die BWahlO richtet, ist die abstrakte Normkontrolle das richtige Instrument.

Gegen eine durchgeführte Wahl ist eine Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 II i.V.m. § 48 BVerfGG zu erheben. Der Wähler muss vorher einen Einspruch nach dem WahlprüfG eingelegt haben und dieser muss abgewiesen worden sein. Begründet ist eine Wahlprüfungsbeschwerde, soweit sie gegen Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes oder Wahlvorschriften verstößt und die festgestellten Wahlfehler zu einem anderen Ergebnis (einer anderen Sitzverteilung) geführt haben, als wenn sie nicht vorgelegen hätten (sogenannte Mandatsrelevanz).

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