I. Einleitung
Das Bundesstaatsprinzip folgt aus Art. 20 I GG, welcher regelt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Bundesstaat ist.
II. Begriff des Bundesstaats
Zunächst ist zu klären, was ein Bundesstaat überhaupt ist.
Definition
Bundesstaat ist ein Gesamtstaat, bei dem die Ausübung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat (Bund) und mehrere Gliedstaaten (Länder) aufgeteilt ist.
Nach herrschender Meinung sind Bund und Länder als zwei staatliche Ebenen auf identischem Staatsgebiet zu sehen, wodurch der “Gesamtstaat BRD” keine eigene Bedeutung hat. Die Gemeinden sind dabei kein drittes "staatliches Glied”, sondern nur Teil der Exekutive der Länder.
III. Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern
Der Ausgangspunkt der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern ist Art. 30 GG.
Zitat
Art. 30 GG
“Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt."
Auf diesem Grundsatz aufbauend werden durch Spezialregelungen und nach speziellen Funktionen die Kompetenzen weiter ausgestaltet:
Die Gesetzgebung ist in den Art. 70 ff. GG geregelt,
die Verwaltung in den Art. 83 ff. GG und
die Rechtsprechung in den Art. 92 ff. GG.
Art. 31 GG stellt diesbezüglich einen weiteren Grundsatz auf: Bundesrecht bricht Landesrecht, wenn eine gültige Landesnorm mit einer gültigen Bundesnorm kollidiert.
IV. Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Ländern
Im Rahmen der Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Ländern bestehen beiderseitige Einwirkungsmöglichkeiten. Die Einwirkung der Länder auf den Bund erfolgt dabei vor allem über die Rechts des Bundesrats. Die Einwirkungsmöglichkeiten der Länder sind an verschiedenen Stellen durch spezielle Vorschriften gesetzlich normiert.
Beispiel
Art. 28 III GG, Art. 37 GG oder Art. 109 GG