Definition
Bundestreue (Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens) ist ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz, der aus dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG) folgt. Er verpflichtet Bund und Länder sowie die Länder untereinander, bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen auf die Belange der anderen Glieder des Bundesstaats Rücksicht zu nehmen und sich gegenseitig zu unterstützen. Die Bundestreue begründet keine eigenständigen Kompetenzen, sondern ist akzessorisch: Sie setzt ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern voraus und begrenzt bzw. ergänzt die daraus folgenden Rechte und Pflichten.
Konkretisiert hat das BVerfG den schon früh anerkannten Grundsatz (BVerfGE 1, 299) im ersten Rundfunkurteil (BVerfGE 12, 205), weil der Bund dort nur mit einzelnen, parteipolitisch nahestehenden Landesregierungen verhandelt hatte. In der Klausur taucht die Bundestreue typischerweise im Bund-Länder-Streit nach Art. 94 I Nr. 3 GG auf, etwa bei Weisungen in der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 III GG) oder bei missbräuchlicher Ausübung von Gesetzgebungskompetenzen.
Beachte: Als Kompetenzausübungsschranke wirkt sie nur in Ausnahmefällen; ein bloß unfreundliches Verhalten genügt nicht.
