Die Staatsstrukturprinzipien sind im Grundgesetz verankerte Grundsätze, die die Struktur und das Wesen des Staates definieren.
Sie sind in Art. 20 I und II GG sowie ergänzend in Art. 20 III GG und Art. 28 I GG normiert und prägen das Selbstverständnis und die rechtliche Ordnung des Staates. Dazu zählen das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Sozialstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip sowie das Republikprinzip. Diese Prinzipien legen die grundlegende Organisationsform und die rechtlich-politischen Leitlinien des Staates fest.
Ihre besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zeigt sich darin, dass sie nicht nur die Auslegung des gesamten einfachen Rechts beeinflussen, sondern auch als Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handelns dienen. Zudem unterliegen sie der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG, was bedeutet, dass sie selbst durch verfassungsändernde Gesetze nicht abgeschafft oder in ihrem Kerngehalt verändert werden dürfen.


