Definition
Hinterlist im Sinne des § 224 I Nr. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig berechnend verdeckt, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
In Klausuren wird die Hinterlist häufig mit dem heimtückischen Vorgehen bei § 211 StGB verwechselt – die Abgrenzung lohnt sich daher besonders. Entscheidend ist stets die planmäßige Verdeckung der wahren Absichten, nicht bloß das Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit. Prüfe daher im Gutachten sorgfältig, ob der Täter sein Vorgehen gezielt darauf angelegt hat, dem Opfer die Abwehr zu erschweren.
Wie sich das Merkmal in den Aufbau der Norm einfügt, zeigt näher dazu der Artikel zu § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung).
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