Definition
Ex tunc (lat. „von Anfang an“) bezeichnet die rückwirkende Wirkung einer Rechtsfolge auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Ereignisses, sodass die betroffene Rechtslage rückblickend als von Beginn an bestehend bzw. nicht bestehend behandelt wird – etwa bei der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts infolge erfolgreicher Anfechtung, § 142 I BGB.
Abgrenzung: Bei der Wirkung „ex nunc“ (lat. „von jetzt an“) tritt die Rechtsfolge dagegen erst mit dem auslösenden Ereignis für die Zukunft ein, ohne die Vergangenheit zu berühren – etwa bei der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.
Die Unterscheidung zwischen ex tunc und ex nunc wirkenden Rechtsfolgen ist in nahezu allen Rechtsgebieten klausurrelevant: Im Zivilrecht entscheidet sie etwa, ob nach §§ 812 ff. BGB bereits erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind, im Arbeitsrecht ist sie zentral für die Abgrenzung von Anfechtung und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sowie für die Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis. Im Verwaltungsrecht ist die Wirkung der Aufhebung eines Verwaltungsakts (Rücknahme vs. Widerruf) jeweils gesondert zu bestimmen.
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