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Definition: Etwas erlangt

Definition

Erlangtes „Etwas“ im Sinne des § 812 I 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil, den der Bereicherungsschuldner durch die Vermögensverschiebung erhalten hat.

Der Begriff ist bewusst weit gefasst und erfasst nicht nur Eigentum und Besitz, sondern jede Verbesserung der Vermögens- oder Rechtsposition, etwa den Wegfall einer Verbindlichkeit, den Besitzerwerb oder einen bloßen Gebrauchsvorteil. Er bildet den gemeinsamen Ausgangspunkt sämtlicher Kondiktionsarten – von der Leistungs- bis zur Nichtleistungskondiktion – und ist in jeder bereicherungsrechtlichen Prüfung als erster Schritt festzustellen, bevor Rechtsgrund, Umfang und Rechtsfolgen des Anspruchs aus § 812 BGB geprüft werden.

Einen strukturierten Einstieg in die Prüfung bietet der Artikel zur Einleitung zur Leistungskondiktion, der das Merkmal im Kontext der übrigen Anspruchsvoraussetzungen verortet.

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