Definition
Ein Existenzgründer ist eine natürliche Person, die sich für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewähren lässt oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließt (§ 513 BGB).
Klausurhinweis: Existenzgründer sind keine Verbraucher i. S. d. § 13 BGB; die Verbraucherkreditvorschriften gelten für sie nur kraft § 513 BGB und nur bis zu einem Betrag von 75.000 Euro.
Nach dem BGH handeln Existenzgründer bereits bei Geschäften im Vorfeld der Gründung, etwa beim Anmieten von Geschäftsräumen oder dem Kauf von Inventar, als Unternehmer (BGH, Beschl. v. 24.02.2005 – III ZB 36/04). Anders liegt es bei Geschäften, die erst der Entscheidung dienen, ob überhaupt gegründet wird, etwa einer Beratung über die Rentabilität (BGH, Urt. v. 15.11.2007 – III ZR 295/06).
§ 513 BGB erstreckt deshalb gezielt den Schutz der §§ 491 ff. BGB, insbesondere das Widerrufsrecht nach § 495 I BGB und die Formvorschriften, auf Existenzgründer.
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