Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Existenzgründer

Definition

Ein Existenzgründer ist eine natürliche Person, die sich für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewähren lässt oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließt (§ 513 BGB).

Klausurhinweis: Existenzgründer sind keine Verbraucher i. S. d. § 13 BGB; die Verbraucherkreditvorschriften gelten für sie nur kraft § 513 BGB und nur bis zu einem Betrag von 75.000 Euro.

Nach dem BGH handeln Existenzgründer bereits bei Geschäften im Vorfeld der Gründung, etwa beim Anmieten von Geschäftsräumen oder dem Kauf von Inventar, als Unternehmer (BGH, Beschl. v. 24.02.2005 – III ZB 36/04). Anders liegt es bei Geschäften, die erst der Entscheidung dienen, ob überhaupt gegründet wird, etwa einer Beratung über die Rentabilität (BGH, Urt. v. 15.11.2007 – III ZR 295/06).

§ 513 BGB erstreckt deshalb gezielt den Schutz der §§ 491 ff. BGB, insbesondere das Widerrufsrecht nach § 495 I BGB und die Formvorschriften, auf Existenzgründer.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten