Definition
Ex nunc (lat. „von jetzt an“) bezeichnet die Rechtswirkung eines rechtsgestaltenden Akts, die erst ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eintritt und die Rechtslage für die Vergangenheit unberührt lässt. Dem steht die Rückwirkung ex tunc (von Anfang an) gegenüber, bei der die Rechtsfolge auf den ursprünglichen Zeitpunkt des zugrunde liegenden Ereignisses zurückbezogen wird.
Klausurhinweis: Praktisch relevant ist die Abgrenzung insbesondere bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (stets ex nunc) sowie bei der Anfechtung des bereits in Vollzug gesetzten fehlerhaften Arbeitsvertrags, die abweichend von der allgemeinen Regel des § 142 I BGB ausnahmsweise nur ex nunc wirkt.
Die Unterscheidung zwischen ex nunc und ex tunc durchzieht das gesamte Zivilrecht und ist immer dann zu prüfen, wenn ein rechtsgestaltender Akt (Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Widerruf) auf ein bestehendes Rechtsverhältnis einwirkt. Regelfall ist die Anfechtung nach § 142 I BGB, die grundsätzlich ex tunc wirkt und das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig behandelt. Bei bereits in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen, allen voran dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis, wird diese Rechtsfolge aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes auf eine Wirkung ex nunc beschränkt. Auch die Kündigung als einseitiges Gestaltungsrecht wirkt stets nur ex nunc, da sie ein Dauerschuldverhältnis lediglich für die Zukunft beendet.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten