Definition
Die Exkulpation bezeichnet den dem Geschäftsherrn nach § 831 I 2 BGB eröffneten Entlastungsbeweis. Danach haftet der Geschäftsherr für den von seinem Verrichtungsgehilfen einem Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden nicht, wenn er bei der Auswahl und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung zu leiten hat, auch bei der Beschaffung oder Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Da § 831 BGB von einer vermuteten Pflichtverletzung des Geschäftsherrn ausgeht, trägt dieser die Beweislast für sein sorgfaltsgemäßes Verhalten; gelingt ihm die Exkulpation, entfällt seine Haftung vollständig.
Klausurhinweis: Die Exkulpation ist Teil der Verschuldensebene des § 831 BGB; ihr Gelingen führt zum vollständigen Haftungsausschluss, nicht nur zu einer Anspruchskürzung.
Die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 I 2 BGB ist Ausdruck einer vermuteten Verschuldenshaftung des Geschäftsherrn und wird in der Praxis häufig als Kernproblem deliktsrechtlicher Klausuren zu Ansprüchen aus § 831 BGB abgeprüft. Bedeutsam ist dabei die genaue Prüfung, wer Verrichtungsgehilfe im Sinne der Norm ist und welche Sorgfaltsanforderungen an Auswahl, Ausstattung und Überwachung zu stellen sind. Der Begriff findet sich außerdem im allgemeinen Schuldrecht bei der Frage des Vertretenmüssens (§ 276 BGB) sowie bei der Beweislastverteilung im Rahmen von § 280 I 2 BGB, wo eine vergleichbare Entlastungsmöglichkeit besteht.
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