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Sonderprobleme

Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft

Teilgebiet

Gesellschaftsrecht

Thema

Sonderprobleme

Tags

GbR
oHG
KG
Fehlerhafter Vertrag
§ 134 BGB
§ 138 BGB
§ 125 BGB
§ 142 BGB
§ 119 BGB
§ 107 BGB
§ 123 BGB
§ 812 BGB
Gliederung
  • I. Problemaufriss

  • II. Anwendungsbereich

  • III. Voraussetzungen

    • 1. Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag

    • 2. In-Vollzug-Setzung

  • IV. Problemlösung/Rechtsfolge

  • V. Grenzen

    • a) Gesetz- und Sittenwidrigkeit, §§ 134, 138 BGB

    • b) Scheingründung (§ 117 BGB)

    • c) Beteiligung Minderjähriger, § 107 BGB

    • d) Arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)

  • VI. Prüfungsaufbau

Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft (= Lehre vom fehlerhaften Verband) ist eine extrem wichtige Klausurkonstellation, welche insbesondere auf Rechtsfolgenebene komplexe Probleme aufwirft. Diese Rechtsfigur/Argumentationsstruktur wird in vielen gesellschaftsrechtlichen Klausuren aufgeworfen werden und muss daher gut beherrscht und in der Klausur angewendet werden.

Merke

Die Idee von einer fehlerhaften Gesellschaft ist nicht mit der Annahme einer Scheingesellschaft zu verwechseln, die hier behandelt wird:

  • Bei der fehlerhaften Gesellschaft liegt ein Gesellschaftsvertrag vor, der fehlerhaft ist.

  • Bei der Scheingesellschaft besteht schon gar keine Gesellschaft, allerdings wird ein entsprechender Rechtsschein gesetzt.

I. Problemaufriss

Kommt es bei der Gründung der Gesellschaft zu einem Verstoß gegen allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen, sei es ein Verstoß gegen die §§ 134, 138 BGB, ein Formfehler (§ 125 BGB) oder wird der Gesellschaftsvertrag durch die rückwirkende Anfechtung wegen Willensmängeln (§§ 142 I, 119 ff. BGB) beseitigt, während die Gesellschaft tatsächlich in Vollzug gesetzt wird (z. B. durch Rechtsgeschäfte mit Dritten oder die Erfüllung von Einlagepflichten), dann existierte die Gesellschaft auf einer fehlerhaften Grundlage; der Gesellschaftsvertrag war von Anfang an nichtig.

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit ex tunc führt jedoch insbesondere im Rückabwicklungsregime der §§ 812 ff. BGB zu (praktischen) Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung - so wie auch im Kontext fehlerhafter Arbeitsverhältnisse

Schon alleine das Vertrauen in den Rechtsverkehr und das Vertrauen der Gesellschafter, die ihre Beiträge geleistet und unternehmerisches Risiko getragen haben, müssen irgendwie geschützt werden. Außerdem droht dem vertretungsermächtigten Gesellschafter eine Haftung als falsus procurator.

II. Anwendungsbereich

Im Anwendungsbereich beschränkt sich die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft nur auf Personen- und Vorgesellschaften (das heißt: Vor-GmbH).

Auf eingetragene Kapitalgesellschaften ist sie nicht anwendbar, da die Eintragung konstitutive Wirkung hat. Nur wenn diese erfolgt, werden die Gesellschaften wirksam und rechtsfähig, zumal die §§ 75 - 77 GmbHG und §§ 275 - 277 AktG eigene spezialgesetzliche Regelungen zur Mängelheilung beinhalten. 

Merke

Erinnere dich an den Artikel zur Gründung und Beendigung von Gesellschaften. Bei Personengesellschaften ist die Eintragung in der Regel nur deklaratorisch. Hier kann also eine Gesellschaft auch ohne Eintragung entstehen - man kann dann aber nicht wissen, ob diese Gesellschaft wirksam begründet wurde oder nicht.

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III. Voraussetzungen

Damit die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft greift, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag muss fehlerhaft sein. Das bedeutet, dass Wirksamkeitshindernisse bestehen, also z. B. §§ 134, 138, 142 BGB.

2. In-Vollzug-Setzung

Die Gesellschaft ist dann in Vollzug gesetzt, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt.

Beispiel

Rechtsgeschäfte mit Dritten, Erfüllung von Einlagepflichten.

IV. Problemlösung/Rechtsfolge

Das oben beschriebene Rückabwicklungsproblem löst die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft nach außen als nicht von Anfang an nichtig anzusehen ist, sondern als voll wirksame Gesellschaft anerkannt wird, wobei die Unwirksamkeit nur für die Zukunft (ex nunc) geltend gemacht werden kann.

Die Fehlerhaftigkeit ist sodann ein wichtiger Grund im Sinne des § 725 II BGB analog, der die Gesellschafter zur Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Gesellschaft berechtigt.

Im Rahmen der oHG kann eine Auflösungsklage gemäß § 139 HGB begründet sein.

V. Grenzen

Ausnahmsweise kommt die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft dann nicht zur Anwendung, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdige Personen betroffen sind. In diesem Fall sind die entsprechenden Interessen vorrangig gegenüber dem Verkehrsschutz, sodass nicht vom Bestehen einer (fehlerhaften) Gesellschaft ausgegangen wird.

a) Gesetz- und Sittenwidrigkeit, §§ 134, 138 BGB

Die Gesetz- und Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138 BGB) des Gesellschaftsvertrags ist stets beachtlich, sodass entgegen dem Grundsatz der Lehre der fehlerhaften Gesellschaft dennoch der Gesellschaftsvertrag ex tunc nichtig ist.

Beispiel

Der Gesellschaftsvertrag beinhaltet eine krass unverhältnismäßige Gewinnverteilungsabrede oder das Recht zur Ausschließung eines Gesellschafters ohne wichtigen Grund.

b) Scheingründung (§ 117 BGB)

Wurde die Gesellschaft nur zum Schein gegründet, bleibt es bei der Unwirksamkeit gemäß § 117 BGB.

c) Beteiligung Minderjähriger, § 107 BGB

Ist ein Minderjähriger an der fehlerhaften Gesellschaft beteiligt, so ist die Wertung des § 107 BGB, also der Schutz vor Rechtsnachteilen zu beachten. 

Beispiel

Beteiligung von Minderjährigen an einer Gesellschaft

A, B und der minderjährige, durch seine Eltern vertretene C gründen zusammen den Gaststättenbetrieb „Bierkeller“ als OHG. Obwohl die eigentlich erforderliche Genehmigung des Familiengerichts gemäß §§ 1643 I, 1852 Nr. 2 BGB fehlt, wird die „Bierkeller OHG“ in das Handelsregister eingetragen. Die Bank verlangt jetzt die Rückzahlung eines Darlehens, welches sie der Bierkeller OHG für den Gaststättenbetrieb ausgestellt hatte. Hat die Bierkeller OHG einen Anspruch gegen C?

  • Die herrschende Meinung besagt daher, dass zwar die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung findet, aber der Minderjährige gar nicht erst Gesellschafter wird und damit auch keine gesellschaftsvertraglichen Gewinnansprüche geltend machen kann.

  • Die starke Gegenauffassung (Lit.) geht von einer Gesellschafterstellung des Minderjährigen aus, sodass dieser auch Gewinnansprüche geltend machen kann, schirmt ihn aber von sämtlichen Haftungsfolgen oder anderen Rechtsnachteilen aus der Gesellschaft ab (sog. „hinkendes Vertragsverhältnis“).

  • Stellungnahme: Für die Gegenauffassung spricht der Gedanke des Minderjährigenschutzes, welcher vorsieht, dass lediglich rechtlich nachteilige Rechtsfolgen vermieden werden müssen. Die herrschende Meinung erkennt die Rechtsfolgen der Gegenauffassung jedoch zu Recht als „zu weit“. Eine derartige Konstruktion eines „hinkenden Vertragsverhältnis“ findet weder in den §§ 104 ff. BGB noch im Gesellschaftsrecht eine Grundlage. Vielmehr setzt nur die herrschende Meinung die §§ 104 ff. BGB konsequent durch, die den Minderjährigen vor potentiell nachteiligen Verträgen schützen sollen.

Ergebnis: Ein Anspruch der Bank aus akzessorischer Haftung für die Darlehensrückzahlung (§§ 488 I 2 BGB, 126 HGB) müsste grundsätzlich scheitern, weil die Gesellschaft nicht wirksam entstanden ist. Fraglich wäre dann aber, ob aufgrund der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft dennoch vom Bestehen der Gesellschaft auszugehen ist. Nach der herrschenden Meinung besteht eine solche fehlerhafte Gesellschaft, sodass ein wirksamer Darlehensvertrag und ein entsprechender Rückzahlungsanspruch gegeben sind. Aufgrund des Minderjährigenschutzes ist C jedoch nicht Gesellschafter geworden. Somit kann die OHG keinen Anspruch gegen C, wohl aber gegen die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter geltend machen.

d) Arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)

Wurde der Gesellschafter durch eine Drohung oder eine arglistige Täuschung zum Beitritt bewegt, stellt sich die Frage, ob auch hier eine Ausnahmefallgruppe anzunehmen ist, bei der eine fehlerhafte Gesellschaft nicht in Frage kommt.

Beispiel

Ausnahme von der Lehre der fehlerhaften Gesellschaft bei § 123 BGB

  • M.M.: Teilweise wird jedoch vertreten, dass abweichend von § 142 I BGB die Anfechtung nur eine ex-nunc-Wirkung entfalten soll. Nur so könnten Rückabwicklungsschwierigkeiten nach den §§ 812 ff. BGB beseitigt werden.

  • H.M.: Nach der herrschenden Meinung wirkt die Anfechtung gemäß § 142 I BGB ex tunc, sofern die Anfechtung den gesamten Vertrag betrifft.

  • Stellungnahme: Die herrschende Meinung überzeugt, da sie das Gesetz konsequent anwendet. Die von der Mindermeinung angeführten Rückabwicklungsschwierigkeiten werden gerade durch die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft behoben. Selbst wenn man hier besondere Rücksicht auf die Interessen des Getäuschten nehmen wollte, ist zu berücksichtigen, dass dieser die Gesellschaft auch kündigen nd gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Er ist also nicht schutzlos.

VI. Prüfungsaufbau

In der Prüfung spielt die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft eine Rolle bei der Frage, ob ein wirksamer vertraglicher Anspruch entstanden ist.

Wenn es etwa um einen Anspruch aus Kaufpreiszahlung gegen die Gesellschaft (oder akzessorisch gegen die Gesellschafter, §§ 721 BGB, 126 HGB) geht, setzt dieser voraus, dass zwischen Anspruchsteller und der Gesellschaft ein wirksamer Vertrag entstanden ist. Dies wiederum setzt voraus, dass eine Gesellschaft besteht.

An dieser Stelle müsstest du in der Konstellation einer fehlerhaften Gesellschaft zunächst das Bestehen einer Gesellschaft verneinen. In einem zweiten Schritt würdest du dann aber dennoch die (fehlerhafte) Gesellschaft über die oben dargestellten Grundsätze so behandeln, als sei sie wirksam entstanden.

Somit lässt sich im Ergebnis der vertragliche Anspruch bejahen, und es muss für die Rückabwicklung des andernfalls unwirksamen Vertrages nicht auf das Bereicherungsrecht zurückgegriffen werden.

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