Definition
Eine Eventualklagehäufung liegt vor, wenn der Kläger neben seinem Hauptantrag einen Hilfsantrag stellt, über den nur für den Fall entschieden werden soll, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt. Sie ist eine Form der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO und trotz der Bedingung zulässig, weil der Bedingungseintritt allein vom Verlauf des Verfahrens abhängt (innerprozessuale Bedingung).
Klausurhinweis: Der Hilfsantrag wird sofort rechtshängig, auflösend bedingt durch den Erfolg des Hauptantrags; geprüft wird er erst, wenn der Hauptantrag scheitert.
Von der echten Eventualklagehäufung ist die unechte zu unterscheiden, bei der der Hilfsantrag gerade für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellt wird. Beide Konstellationen sind nach h. M. zulässig. Wie bei jeder objektiven Klagehäufung müssen Parteiidentität, dieselbe Prozessart und ein für alle Anträge zuständiges Gericht vorliegen. In der Klausur werden Haupt- und Hilfsantrag strikt nacheinander geprüft; ein typischer Fehler ist die gemeinsame Prüfung beider Anträge. Für den Streitwert wird der Hilfsantrag nach § 45 I 2 GKG nur hinzugerechnet, soweit über ihn entschieden wird. Im Verwaltungsprozess gilt Entsprechendes über § 44 VwGO.