Definition
Essentialia negotii sind die objektiv notwendigen Bestandteile eines Rechtsgeschäfts, ohne deren Vereinbarung ein wirksamer Vertrag nicht zustande kommen kann. Beim Vertragsschluss müssen sich die Willenserklärungen von Antrag und Annahme zumindest über diese wesentlichen Vertragsbestandteile decken; besteht hierüber keine Einigkeit, liegt ein offener Dissens gem. § 154 I BGB vor, der die Wirksamkeit des Vertrags im Zweifel hindert. Beim Kaufvertrag zählen etwa die Vertragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis zu den essentialia negotii (vgl. § 433 BGB). Davon abzugrenzen sind die accidentalia negotii, also nicht notwendige Nebenabreden, die die Parteien zusätzlich treffen können.
Klausurhinweis: Prüfe die essentialia negotii stets getrennt für Antrag und Annahme; fehlt eine Einigung hierüber, greift § 154 I BGB und der Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen.
Die essentialia negotii sind ein zentraler Prüfungsbaustein im BGB AT bei der Auslegung von Willenserklärungen und beim Vertragsschluss. Klausurrelevant wird der Begriff insbesondere bei der Abgrenzung zum offenen Dissens (§ 154 I BGB) und zum versteckten Dissens (§ 155 BGB), da beide Konstellationen unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Je nach Vertragstyp unterscheiden sich die essentialia negotii: Während beim Kaufvertrag Kaufsache und Kaufpreis genügen, verlangt etwa der Mietvertrag zusätzlich eine Einigung über die Mietsache und den Mietzins. Die präzise Bestimmung der essentialia negotii ist damit Grundvoraussetzung jeder saubere Vertragsauslegung.
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