Definition
Ethnische Herkunft im Sinne des § 1 AGG meint die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die sich durch gemeinsame Merkmale wie Staatsangehörigkeit, Sprache und Religion oder durch geteilte kulturelle Traditionen und eine gemeinsame Lebensumgebung von anderen abhebt.
Das Merkmal gehört zu den geschützten Diskriminierungsmerkmalen des AGG und wird vom EuGH bewusst weit verstanden, um auch mittelbare Benachteiligungen zu erfassen. Examensrelevant sind die Abgrenzung zur bloßen Staatsangehörigkeit sowie die Frage, wann eine scheinbar neutrale Regelung Personen einer bestimmten Herkunft typischerweise stärker trifft und damit eine mittelbare Benachteiligung begründet. Die Rechtfertigungsmöglichkeiten fallen bei diesem Merkmal deutlich enger aus als bei anderen Benachteiligungsgründen.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten