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Definition: Nichtigkeit

Definition

Die Nichtigkeit ist die stärkste Form der Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts: Es entfaltet von Anfang an (ex tunc) und gegenüber jedermann keine der bezweckten Rechtswirkungen, ohne dass es einer Geltendmachung bedarf.

Klausurhinweis: Wichtige Nichtigkeitsgründe finden sich in §§ 105 I, 116 S. 2, 117 I, 118, 125 S. 1, 134 und 138 BGB.

Abzugrenzen ist die Nichtigkeit von der schwebenden Unwirksamkeit (z. B. §§ 108 I, 177 I BGB), die durch Genehmigung behoben werden kann, und von der Anfechtbarkeit, die erst mit der Anfechtungserklärung rückwirkend zur Nichtigkeit führt (§ 142 I BGB). Bei Teilnichtigkeit ist nach § 139 BGB im Zweifel das ganze Geschäft nichtig; möglich ist eine Umdeutung (§ 140 BGB).

Wegen des Abstraktionsprinzips erfasst die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts das Verfügungsgeschäft nur bei Fehleridentität. Im Verwaltungsrecht ist ein Verwaltungsakt nur unter den engen Voraussetzungen des § 44 VwVfG nichtig und damit unwirksam (§ 43 III VwVfG).

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