Vollendung

Definition

Vollendet ist eine Straftat, sobald der Täter sämtliche Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestands verwirklicht hat. Bis dahin kommt nur ein Versuch (§§ 22, 23 StGB) in Betracht; mit der Vollendung ist ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Vollendung markiert die Grenze zwischen Versuch und vollendetem Delikt und ist deshalb ein Dreh- und Angelpunkt jeder Strafrechtsklausur. Bei Erfolgsdelikten tritt sie mit dem Erfolg ein, bei Tätigkeitsdelikten schon mit der Handlung. Von ihr zu trennen ist die Beendigung, mit der das Tatgeschehen tatsächlich abgeschlossen ist. Beim Diebstahl fallen beide auseinander: Vollendet ist er mit der Wegnahme, beendet erst mit der Sicherung der Beute. Nach Vollendung bleibt nur noch tätige Reue, soweit das Gesetz sie vorsieht, etwa in § 306e StGB.

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