Definition
Eine Vollmacht im Sinne des § 166 II 1 BGB ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.
Die Vollmacht wird gemäß § 167 I BGB durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt – entweder als Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter oder als Außenvollmacht gegenüber dem Dritten. Sie ist nach dem Abstraktionsprinzip vom zugrunde liegenden Grundverhältnis (etwa Auftrag oder Dienstvertrag) unabhängig. Klausurrelevant sind die Abgrenzung zur gesetzlichen Vertretungsmacht, die Behandlung von Vollmachtsmängeln über die Rechtsscheinvollmachten (Duldungs- und Anscheinsvollmacht) sowie das Erlöschen nach § 168 BGB. Vertiefend zum Thema lohnt der Beitrag zur Vollmacht.
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