Beendigung

Definition

Beendet ist eine Straftat, wenn das Tatgeschehen über die Vollendung hinaus seinen tatsächlichen Abschluss gefunden hat, also die Rechtsgutsverletzung abgeschlossen ist. Beim Diebstahl ist das etwa der Fall, sobald der Täter die Beute gesichert hat. Mit der Beendigung beginnt die Verfolgungsverjährung (§ 78a S. 1 StGB).

Die Beendigung ist kein Tatbestandsmerkmal, entscheidet aber über wichtige Folgefragen. Im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung ist nach der Rechtsprechung noch sukzessive Mittäterschaft oder Beihilfe möglich, während die Literatur dies überwiegend ablehnt. Nach Beendigung kommt nur noch eine Begünstigung (§ 257 StGB) oder Hehlerei (§ 259 StGB) in Betracht. Umstritten ist zudem, ob Qualifikationen wie § 250 StGB noch in der Beendigungsphase verwirklicht werden können. Bei Dauerdelikten tritt die Beendigung erst mit dem Ende des rechtswidrigen Zustands ein.

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