Definition
Vis absoluta meint unwiderstehlichen Zwang, der die Willensbildung des Opfers vollständig ausschaltet (z. B. Bewusstlosschlagen) oder Willensausübung unterbindet (z. B. Fesseln, Knebeln).
Die Abgrenzung zur Vis compulsiva ist examensrelevant, weil sie über die strafrechtliche Einordnung des Opferverhaltens entscheidet: Bei vollständig ausgeschalteter Willensbildung fehlt eine eigene Handlung des Opfers, sodass eine Zurechnung nur über § 25 I Alt. 2 StGB als mittelbare Täterschaft in Betracht kommt. Bleibt dagegen – wie bei der Vis compulsiva – ein Rest an Entscheidungsfreiheit, wirkt der Zwang lediglich als Nötigungsmittel i.S.d. § 240 I StGB bzw. als Raubmittel nach § 249 I StGB.
Näher zur Struktur des Gewaltbegriffs und den Nötigungsmitteln die Artikel zu § 240 StGB (Nötigung) und § 249 StGB (Raub).
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