Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Wegnahme

Definition

  • Wegnahme i.S.d. § 242 I StGB bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig, aber regelmäßig tätereigenen Gewahrsams.

  • Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist.

Ob eine Wegnahme vorliegt, hängt maßgeblich vom Gewahrsamsbegriff ab: Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite sich nach der Verkehrsauffassung richtet. Umstritten diskutiert wird die Wegnahme insbesondere bei Kaufhausfällen (Verstecken in der Kleidung), an Kassen sowie bei Mitgewahrsam mehrerer Personen. Ausführlich dazu der Artikel § 242 StGB (Diebstahl).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten