Definition
Wegnahme i.S.d. § 242 I StGB bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig, aber regelmäßig tätereigenen Gewahrsams.
Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist.
Ob eine Wegnahme vorliegt, hängt maßgeblich vom Gewahrsamsbegriff ab: Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite sich nach der Verkehrsauffassung richtet. Umstritten diskutiert wird die Wegnahme insbesondere bei Kaufhausfällen (Verstecken in der Kleidung), an Kassen sowie bei Mitgewahrsam mehrerer Personen. Ausführlich dazu der Artikel § 242 StGB (Diebstahl).
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