Definition
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter erkennt oder irrig annimmt, dass die tatbestandliche Vollendung aus tatsächlichen Gründen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich ist (relevant für den Rücktritt nach § 24 StGB).
Der Fehlschlag des Versuchs ist in der Klausur stets vor der Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch zu prüfen, denn er sperrt den strafbefreienden Rücktritt von vornherein. Maßgeblich ist die Sicht des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont). Umstritten ist die Behandlung mehraktiger Geschehen – hier stehen sich Einzelakts- und Gesamtbetrachtungslehre gegenüber, ein beliebter Klausurschwerpunkt. Vertiefung und Prüfungsschema findest du in unserem Artikel zum Rücktritt.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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