Definition
Eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 I StGB meint dabei jede Willensbetätigung der zur Vollstreckung berufenen Person mit der Intention der zwangsweisen Durchsetzung staatlichen Willens im konkreten Einzelfall, wobei die Handlung jedenfalls noch nicht beendet sein darf.
Da § 113 StGB nur den Widerstand gegen eine noch nicht abgeschlossene Vollstreckungshandlung erfasst, sind Beginn und Ende der Maßnahme in Klausuren häufig streitentscheidend. Abzugrenzen ist die Vollstreckungshandlung von bloß vorbereitenden Maßnahmen, bei denen noch kein tauglicher Widerstand i.S.d. § 113 StGB möglich ist. Vertiefend dazu der Artikel § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).
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