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Definition: Vis compulsiva

Definition

Vis compulsiva meint Zwang, der den Willen des Opfers nicht völlig ausschaltet, sondern nur beugt (z. B. Drohungen oder Schläge, die das Opfer zum Handeln bewegen).

Vis compulsiva bezeichnet Zwang, der den Willen des Opfers nicht vollständig ausschaltet, sondern ihn nur beugt – das Opfer behält einen Rest an Entscheidungsfreiheit und handelt trotz des ausgeübten Drucks noch eigenverantwortlich (z. B. Schläge oder Drohungen, die zu einer bestimmten Handlung zwingen).

Die Abgrenzung zur Vis absoluta ist examensrelevant, weil sie über die strafrechtliche Einordnung des Opferverhaltens entscheidet: Bleibt dem Opfer ein Rest an Entscheidungsfreiheit, wirkt der Zwang lediglich als Nötigungsmittel i.S.d. § 240 I StGB bzw. als Raubmittel nach § 249 I StGB. Bei vollständig ausgeschalteter Willensbildung (Vis absoluta) kommt dagegen nur eine Zurechnung über § 25 I Alt. 2 StGB als mittelbare Täterschaft in Betracht.

Näher zur Struktur des Gewaltbegriffs und den Nötigungsmitteln die Artikel zu § 240 StGB (Nötigung) und § 249 StGB (Raub).

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