Definition
Vollmachtsurkunde (§ 172 I BGB) ist ein Schriftstück, das den Aussteller, den Bevollmächtigten und den Umfang der Vollmacht erkennen lässt.
Ihre eigentliche Bedeutung entfaltet die Urkunde im Rechtsscheinrecht der §§ 171–173 BGB: Legt der Vertreter die vom Geschäftsherrn ausgestellte Urkunde vor, darf der Geschäftsgegner auf den Bestand der Vollmacht vertrauen, selbst wenn diese im Innenverhältnis bereits erloschen ist. Der Schutz endet erst mit Rückgabe (§ 175 BGB) oder Kraftloserklärung (§ 176 BGB). Deshalb ist die Rückforderung der Urkunde nach Beendigung des Auftrags praktisch zentral. Die Grundlagen der Bevollmächtigung erläutert der Beitrag zur Vollmacht.
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